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Gepfändetes Arbeitseinkommen

am 15.12.2007 von InsoBlog.de

Der Gläubiger hatte weit außerhalb der Anfechtungsfristen nach § 131 InsO den Arbeitslohn des Schuldners gepfändet. Der Arbeitgeber hat seit Zugang der Pfändung an den Gläubiger monatlich 350,00 EUR überwiesen. Als über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Verwalter die letzten drei Zahlungen des Arbeitgebers an den Gläubiger angefochten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Insolvenzverwalters ist das Landgericht der Argumentation des Verwalters gefolgt:
Im April 2003 waren die Gehaltsansprüche des Insolvenzschuldners für die Monate Juni bis August 2004 indes noch nicht entstanden, diese sind vielmehr erst mit Beginn des jeweiligen Monats entstanden, in welchem die Arbeitstätigkeit zu erbringen war. Soweit die Auffassung vertreten wird, der arbeitsrechtliche Vergütungsanspruch entstehe bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages, sei aber hinsichtlich künftiger Bezüge noch nicht durchsetzbar, d.h. nicht fällig (vgl. etwa Weidenkaff: in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 611 Rdnr. 50), bzw. die Gehaltsforderung sei ein bereits bestehender, aber durch die erst zu leistende Arbeit bedingter Anspruch (vgl. BFH, Urteil vom 12.04.2005, VII R 7/03, abgedruckt in BB 2005, 1488 ff.), folgt die Kammer dem nicht. Zum einen stellen sich Gehaltsansprüche als das Entgelt für geleistete Arbeitstätigkeit dar. Hinsichtlich des Anspruchs auf die Vergütung für geleistete Dienste ist aber anerkannt, dass dieser nicht vor Erbringung der Dienstleistung entsteht (so schon RGZ 142, 291, 295; vgl. auch BGH DtZ 1997, 156, 157). Hinzu kommt, dass auch bei Ansprüchen aus sonstigen Dauerschuldverhältnissen das Recht auf die Leistung grundsätzlich erst mit Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung entsteht; so hat der Bundesgerichtshof entschieden, …

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Ulrich Stockburger

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