Gepfändetes Arbeitseinkommen
Der Gläubiger hatte weit außerhalb der Anfechtungsfristen nach § 131 InsO den Arbeitslohn des Schuldners gepfändet. Der Arbeitgeber
hat seit Zugang der Pfändung an den Gläubiger monatlich 350,00 EUR überwiesen. Als über das Vermögen des Schuldners das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Verwalter die letzten drei Zahlungen des Arbeitgebers an den Gläubiger angefochten.
Das hat die Klage abgewiesen. Auf die
Berufung des Insolvenzverwalters ist das Landgericht der Argumentation des Verwalters gefolgt:
Im April 2003 waren die Gehaltsansprüche des Insolvenzschuldners für die Monate Juni bis August 2004 indes noch nicht entstanden,
diese sind vielmehr erst mit Beginn des jeweiligen Monats entstanden, in welchem die Arbeitstätigkeit zu erbringen war. Soweit die
Auffassung vertreten wird, der arbeitsrechtliche Vergütungsanspruch entstehe bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages, sei aber
hinsichtlich künftiger Bezüge noch nicht durchsetzbar, d.h. nicht fällig (vgl. etwa Weidenkaff: in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 611
Rdnr. 50), bzw. die Gehaltsforderung sei ein bereits bestehender, aber durch die erst zu leistende Arbeit bedingter Anspruch (vgl.
BFH, Urteil vom 12.04.2005, VII R 7/03, abgedruckt in BB 2005, 1488 ff.), folgt die Kammer dem nicht. Zum einen stellen sich
Gehaltsansprüche als das Entgelt für geleistete Arbeitstätigkeit dar. Hinsichtlich des Anspruchs auf die Vergütung für geleistete
Dienste ist aber anerkannt, dass dieser nicht vor Erbringung der Dienstleistung entsteht (so schon RGZ 142, 291, 295; vgl. auch BGH
DtZ 1997, 156, 157). Hinzu kommt, dass auch bei Ansprüchen aus sonstigen Dauerschuldverhältnissen das Recht auf die Leistung
grundsätzlich erst mit Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung entsteht; so hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass
Mietzinsansprüche nicht vor dem Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung entstehen (vgl. BGH DtZ 1997, 156,
157). Nach Auffassung der Kammer kann für Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers nichts anderes gelten, auch diese entstehen erst in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, d.h. mit Beginn des Zeitabschnitts, nach dem die Vergütung bemessen ist, mithin bei
kalendermonatlicher Bemessung der Vergütung mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats, in welchem die Arbeitsleistung zu erbringen
ist. Soweit der Kläger dagegen meint, Gehaltsansprüche entstünden nach § 614 BGB mit dem Ende des Monats, in welchem die
Arbeitsleistung erbracht worden sei, verkennt er, dass § 614 BGB nur die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs regelt und der
Dienstverpflichtete in der Regel vorleistungspflichtig ist.
LG Bonn, Urteil vom 24. Oktober 2007, 5 S 44/07
Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
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