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Genützt hat es nichts …

am 31.07.2006 von http://www.aktiv-gegen-spam.de

Der Spammer machte unerwünschte Werbung für Gokarts per eMail. Dafür bekam er anwaltliche Post, für die er sich seinerseits mit anwaltlicher Post bedankte.

Der Spam-Empfänger hat darauhin Klage erhoben. Der Spammer beauftragt seinen Anwalt, auf die Klage zu erwidern. Das hört sich so an:

Der Beklagte [der Spammer – crh] bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger am 18.01.2006 eine eMail von ihm erhalten hat. Der Beklagte hat zwar in dem betreffenden Zeitraum seine Werbepreisliste an ausgewählte Kunden und Geschäftspartner per eMail verschickt. Der Kläger war jedoch nicht unter den vom Beklagten angeschriebenen Personen. Möglicherweise wurde die Mail dem Kläger ohne Wissen des Beklagten über Dritte weitergeleitet.

Möglich wäre auch, dass sich eine dem Beklagten unbekannte Dritte Person der eMail-Adresse des Beklagten bemächtigt hat und die Mail ohne Wissen des Beklagten an den Kläger versendet hat. Insoweit steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten ebenso wenig zu wie sein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten.

Selbst wenn die Mail, was der Beklagte bestreitet, vom Computer des Beklagten versehentlich verschickt worden wäre, weil die Adresse des Klägers durch einen Eingabefehler versehentlich in die Liste der Kunden und Geschäftspartner gelangt wäre, hätte der Kläger nicht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Dieser Fall wäre vielmehr zu vergleichen mit einem einmaligen versehentlichen Verwählen bei einem Telefonanruf oder einer Faxversendung, aus dem der Empfänger keinen Unterlassungsanspruch herleiten könnte. Es fehlte hier bereits an einer vorwerfbaren Handlung, ebenso wäre eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben.

Nach alledem wird die Klage kostenpflichtig abzuweisen sein.


Das sieht das Landgericht Berlin anders. In einem richterlichen Hinweis heißt …

Vorher bei http://www.aktiv-gegen-spam.de (Aktiv gegen Spam)

» Folterfragebogen

» Gerichtszuständigkeit bei Spam in Berlin

» Nochmal: OLG Düsseldorf, I-15 U 45/06

» Dummheit schützt nicht

» Spamming per Pressemitteilung


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