Die Handschrift – Wenn Unleserlichkeit zum juristischen Problem wird
CMS Hasche Sigle | 19. Juli 2011 — Sommerzeit, Zeugniszeit. Doch Noten für „Schönschrift“ findet man in Zeugnissen nur noch höchst selten. Wieder einmal eine fr…
Die Kündigung eines Arbeitsvertrags bedarf gemäß §§ 623, 126 Abs. 1 BGB der Schriftform, also auch der eigenhändigen Namensunterschrift des Kündigenden. Ohne Unterschrift ist die Kündigung nichtig. Zwar muss die Unterschrift nicht lesbar sein. Vielmehr genügt, dass der Schriftzug die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet und individuelle charakteristische Merkmale aufweist. Ein Kürzel oder eine Paraphe reicht nicht aus.
Das LAG Hessen (Urteil vom 22.03.2011, Az. 13 Sa 1593/10) urteilte zur Unterschrift eines Personalverantwortlichen unter dem Kündigungsschreiben einer Mitarbeiterin:
„Das Gebilde, das unter den vorliegend streitbefangenen Kündigungen die Unterschrift des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds B darstellen soll, ist nicht lesbar. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich. Es ist aber auch noch nicht einmal erkennbar, ob das Gebilde unter den beiden Kündigungserklärungen überhaupt noch einen Bezug zu einem Namen hat. Irgendwelche Buchstaben oder Andeutungen von Buchstaben fehlen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Unterzeichnung der Kündigungsschreiben durch jeweils zwei Zeichen erfolgt, die offensichtlich keinen „Schriftzug“ bilden. Zwischen beiden Zeichnen klafft eine Lücke von ca. 1 cm. Zudem sind die beiden Zeichen nicht das Ergebnis eines einheitlichen Schriftzugs, weil das zweite Ze…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Juli 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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