Abschiebung ist keine genügende Entschuldigung
Heymanns Strafrecht Online Blog | 14. September 2010 — Dre Angeklagte war während der Strafverfahrens abgeschoben worden. Er legt Berufung ein. Eine aktuelle Anschrift des Angeklagte…
Strafverteidigung / Revision / Ausbleiben des Angeklagten / Betäubungsmittelstrafrecht 1. Strafsenat des OLG Dresden, Az.: 1 Ss 866/10
Der Angeklagte wurde vom AG Dresden wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubter Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Dagegen wandte er sich mit dem Rechtsmittel der Berufung. Diese hat das LG Dresden gem. § 329 StPO verworfen, da der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung der Berufungshauptverhandlung fern geblieben war. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision.
Der 1. Strafsenat des OLG Dresden hat der Revision der Verteidigung stattgegeben. Der Angeklagte sei im Wege der öffentlichen Zustellung wirksam geladen worden, jedoch habe das LG den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung gem. § 329 I 1 StPO verkannt.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nach Algerien abgeschoben. In der Regel entschuldigt die Abschiebung eines Angeklagten aus Deutschland sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung über seine Berufung (vgl. KG Berlin StV 1992, 567; BayObLG StV 2001, 339; OLG Stuttgart StV 2005, 657 f.). Lediglich wenn dem rechtskräftig Ausgewiesenen durch die zuständige Ausländerbehörde eine Betretenserlaubnis erteilt worden sei, kann etwas andere gelten (vgl. OLG Stuttgart StV 2005, 657 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Zudem steht nicht sicher fest, dass die Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde liegt, dem Angeklagten erteilt worden wäre. Insofern war dem Angeklagten un…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. April 2011 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.
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