Gentechnisch veränderter Honig

Eigener Leitsatz: Zukünftig müssen alle Lebensmittel, die auch nur geringste Rückstände von Genpflanzen beispielsweise in Form von Pollen enthalten, vor Bereitstellung zum Handel geprüft und zugelassen werden. Auch wenn die Pollen einer genetisch veränderten Pflanze keinen genetisch veränderten Organismus darstellen, müssen nun Produkte wie Honig oder Nahrungsergänzungsmittel, die derartige Stoffe enthalten, gesondert gekennzeichnet und überwacht werden. Zudem werden genaueste Überprüfungen notwendig sein, um festzustellen, ob es sich um gentechnisch veränderte Pflanzen oder um solche aus konventionellem oder ökologischen Anbau handelt.

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.09.2011 Az.: C-442/09

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 6. September 2011(*) In der Rechtssache C‑442/09 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 13. November 2009, in dem Verfahren Karl Heinz Bablok, Stefan Egeter, Josef Stegmeier, Karlhans Müller, Barbara Klimesch gegen Freistaat Bayern, Beigeladene: Monsanto Technology LLC, Monsanto Agrar Deutschland GmbH, Monsanto Europe SA/NV, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.‑C. Bonichot und J.‑J. Kasel, der Richter G. Arestis, A. Borg Barthet, M. Ilešič, J. Malenovský und L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters M. Safjan, Generalanwalt: Y. Bot, Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2010, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von Herrn Bablok, Herrn Egeter, Herrn Stegmeier, Herrn Müller und Frau Klimesch, vertreten durch Rechtsanwälte A. Willand und G. Buchholz, – der Monsanto Technology LLC, der Monsanto Agrar Deutschland GmbH und der Monsanto Europe SA/NV, vertreten durch Rechtsanwälte M. Kaufmann, J. Dietrich und P. Brodbeck, – der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und K. Marinou als Bevollmächtigte, – der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Pignataro-Nolin und B. Schima als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Februar 2011 folgendes Urteil Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nrn. 5 und 10, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1). Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Imkern Bablok, E…

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Themen: Urteile , Monsanto , Freistaat Bayern , Pollen , Lebensmittelrecht , Top-urteile , Monsanto Agrar Deutschland Gmbh
Rechtsgebiet: Verbraucherrecht

Erschienen 6. Oktober 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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