Genitalverstümmelung soll eigenen Straftatbestand erhalten
Auf der Justizministerkonferenz am 05.11.2009 haben die Länder und Baden-Württemberg ihre gemeinsame Gesetzesinitiative für einen neuen Straftatbestand der vorgestellt, der als §
226a in das eingefügt
werden soll.
Die Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen sei eine schwerwiegende Misshandlung, unter deren Folgen die Opfer ihr Leben lang
leiden würden. Als schwere Menschenrechtsverletzung werde die Genitalverstümmelung von der internationalen Staatengemeinschaft
verurteilt. Auch in Deutschland seien tausende Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund davon bedroht, Opfer einer solchen Tat zu
werden. Diese Praktiken müssten mit den Mitteln des Strafrechts entschieden bekämpft werden, erklärten der Hessische Justizminister
Jörg-Uwe Hahn und sein Baden-Württembergischer Kollege Prof. Dr. Ulrich Goll (beide FDP) anlässlich der Herbstkonferenz der
Justizministerinnen und -minister am 05.11.2009 in Berlin.
Der vorgestellte Gesetzentwurf beinhaltet außerdem die Geltung des deutschen Strafrechts auch für solche Taten, die im Ausland an
Opfern begangen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Mädchen aus mit Migrationshintergrund seien besonders gefährdet, während eines
Urlaubs im Heimatland Opfer einer solchen Misshandlung zu werden. Daher müsse das Strafrecht die Mädchen, die in Deutschland leben,
auch über die Landesgrenzen hinaus schützen. Der Gesetzentwurf sieht zudem für den neuen Straftatbestand das Ruhen der Verjährung bis
zur Volljährigkeit des Opfers vor. Die Taten werden in vielen Fällen auf Veranlassung der Eltern an jungen Mädchen begangen, die
davor zurückscheuen, die Taten anzuzeigen, solange sie minderjährig sind und bei ihrer Familie leben. Durch das Ruhen der Verjährung
wird in solchen Fällen verhindert, dass die Taten verjährt sind, bevor sie von den inzwischen erwachsenen Opfern angezeigt werden.
Nach dem Entwurf der Gesetzesinitiative Baden-Württembergs und Hessens hat § 226a Strafgesetzbuch den folgenden Wortlaut:
§ 226a Genitalverstümmelung
(1) Wer die äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe…
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