GEZ aussperren
Lichtenrader Notizen | 15. April 2011 — Beim Kollegen Vetter gefunden: Das Amtsgericht Bremen hat "Radio Bremen" (RB) als für den Gebühreneinzug zuständige Landesrundfunk…
Hausbesitzer und Mieter können gegenüber der GEZ erklären, dass jeder Besuch von “Gebührenbeauftragten” untersagt ist. Halten sich die die Eintreiber nicht an dieses Hausverbot, kann die hinter der GEZ stehende zuständige Landesrundfunkanstalt auf Unterlassung verklagt werden. Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses, in dem sie eine Fußpflegepraxis und ein Elektrogeschäft betreiben. Sie fühlten sich seit längerem von GEZ-Beauftragten gestört, die unangemeldet in den Geschäftsräumen auftauchten. Die Kläger empfanden das als störend und impertinent. Deshalb sprachen sie gegenüber der GEZ das Hausverbot aus.
Trotzdem kriegten die Betroffenen noch zwei weitere Male Besuch. Die GEZ-Eintreiber sagten, sie wüssten nichts von dem Hausverbot. Mit dieser Argumentation konnte die GEZ aber nicht den Kopf aus der Schlinge ziehen.
Das Amtsgericht Bremen stellt fest, dass GEZ-Mitarbeiter nicht über dem allgemeinen Hausrecht stehen, das jeder Hausbesitzer und Wohnungsmieter ausüben kann:
Den Beauftragten der Beklagten stehen keine hoheitlichen Zwangsrechte zu. Weitergehende als die in § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages normierten Auskunftsansprüche hat auch die Beklagte selbst nicht. Fehlen aber öffentlich-rechtliche Vorschriften zur zwangsweisen Erlangung der nach Auffassung der Beklagten für die Sicherung der Finanzierung des Rundfunks erforderlichen Informationen, können entsprechende Befugnisse auch nicht über den Umweg zivilrechtlicher Beschränkungen von Eigentümerbefugnissen hergeleitet werden.
Die GEZ scheiterte mit ihrer Auffassung, das Hausrecht werde “treuwidrig” ausgeübt. Um den Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern, müsse es den Eintreibern gestattet sein, vor Ort an die Gebührenehrlichkeit der Menschen zu appellieren. Außerdem hätten die Besuche auch “generalpräventiven Charakter”. Das Amtsgericht konnte jedoch keine Gesetze erkennen, die solche Sonderrechte rechtfertigen.
Weiter sah die GEZ den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz verletzt. Wenn sich Personen der Gebührenpflicht entzögen, werde der ehrliche Gebührenzahler bestraft. Auch das war für das Amtsgericht Bremen kein Grund, der GEZ Sonderrechte einzu…
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