Genereller Nutzungsersatz nach Widerruf europarechtswidrig

Nach dem EuGH darf ein Versandhändler bei Widerruf des Kaufvertrages nicht generell Nutzungsersatz verlangen. - Bild: osde8info (cc)

Der EuGH hat gestern in einem Vorabentscheidungsurteil über die Zulässigkeit eines generellen Nutzungsersatzes nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages entschieden.

Sachverhalt

Frau M. kaufte am 2. Dezember 2005 über das Internet von Stefan K. ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278 Euro. Stefan K. hatte zum Zeitpunkt dieses Kaufs Allgemeine Geschäftsbedingungen in das Internet eingestellt, in denen es u. a. hieß, dass der Käufer für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse. Im August 2006 kam es zu einem Defekt des Displays des Computers. Frau M. teilte Stefan K. am 4. August 2006 den Defekt an dem Display mit. Dieser lehnte eine kostenlose Beseitigung des Defekts ab.

Am 7. November 2006 widerrief Frau M. den Kaufvertrag und bot Stefan K. das Notebook Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an. Dieser Widerruf erfolgte innerhalb der im BGB vorgesehenen Fristen, da Frau M. nicht die nach dessen Bestimmungen für das Inlaufsetzen der Frist erforderliche Widerrufsbelehrung erhalten hatte. Frau M. erhob gegen Stefan K. vor dem Amtsgericht Lahr Klage auf Zahlung des Betrags von 278 Euro. Stefan K. trägt beim vorlegenden Gericht gegen die Klageforderung vor, dass Frau M. ihm für ihre Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate auf jeden Fall Wertersatz zu leisten habe. Bei einem vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt bei 118,80 Euro für drei Monate, so dass sich für die Nutzungszeit der Klägerin ein Wertersatz von 316,80 Euro ergebe.

Problem

Die Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7EG vom 20.5.1997) bestimmt in Art. 6 Abs. 2:

“Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. (…)”

Nach § 357 III BGB hat der Verbraucher jedoch

“(…) abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.”

Nun stellte sich dem AG Lahr die Frage, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahin auszulegen sind, dass diese einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsg…

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Themen: Eugh , Verbraucherschutz , Urteile , Bgb , Fernabsatz , Amtsgericht , Kaufvertrag , Verbraucher , Widerruf , Zeitpunkt , Notebooks , Vorlage , Lahr , Europäische Gerichtshof Widerrufsrechts Europarechtswidrig

Erschienen 3. September 2009 auf http://www.examensrelevant.de.

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