Generalanwalt beim EuGH: Neues zu Google AdWords / AdWords-Werbung ist markenrechtswidrig, wenn klar differenzierende Hinweise des
werbenden Konkurrenten in der Anzeige fehlen oder fremde Marke als Gattungsbegriff verwendet wird
beim EuGH Jääskinen Art. 5 Abs.
1 lit. a EU-RL 89/104; Art. 9 Abs. 1 lit. a EU-VO Nr. 40/94
Der Generalanwalt bei EuGH Jääskinen hat zum Thema “Werbung anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘), die der eines Mitbewerbers des Werbenden entsprechen” ausgeführt und damit
Stellung genommen zum Missbraucher des AdWord-Werbung
durch mehr oder minder
bekannter Marken. Der EuGH ist nicht gezwungen, der Ansicht des Generalanwalts zu folgen und hat in diversen auch abweichende erlassen. Zunächst wies er auf die in der Verwendung von AdWords liegende
markenmäßige Benutzung hin: “Ein mit einer Marke identisches Zeichen wird „für Waren oder Dienstleistungen” im Sinne dieser benutzt, wenn es als Schlüsselwort im
Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers gewählt wurde und das Erscheinen von Anzeigen
auf der Grundlage des Schlüsselworts erfolgt. Dem Inhaber einer Marke ist es gestattet, ein solches Verhalten unter den oben
genannten Umständen zu verbieten, wenn ein durchschnittlicher Internetnutzer auf der Grundlage dieser nicht oder nur mit Schwierigkeiten feststellen kann, ob die Waren und
Dienstleistungen, auf die sich die Anzeige bezieht, vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen
oder von einem Dritten stammen. Ein in Bezug auf die
Herkunft der Waren oder Dienstleistungen entsteht, wenn die Anzeige des Mitbewerbers bei einigen Mitgliedern des Publikums dazu
führen kann, dass sie fälschlich glauben, der Mitbewerber gehöre dem Vertriebsnetz des Markeninhabers an. Daraus ergibt sich, dass
der Markeninhaber das Recht hat, die Benutzung des Schlüsselworts durch den fraglichen Mitbewerber in der Werbung zu verbieten.
Weiter (Unterstreichung durch den Verfasser):
“Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind dahin auszulegen, dass die Benutzung
eines Zeichens als Schlüsselwort in einem Internetreferenzierungsdienst für Waren und Dienstleistungen, die identisch sind mit denen,
die von einer identischen bekannten Marke erfasst werden, auch in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fällt und vom Inhaber der
Marke verboten werden kann, wenn a) die Anzeige, die als Ergebnis erscheint, nachdem der Internetnutzer als Suchbegriff das
Schlüsselwort eingegeben hat, das mit einer bekannten Marke identisch ist, diese Marke erwähnt oder darstellt und b) die Marke
- dort entweder als für
eine Waren‑ oder Dienstleistungsklasse oder eine Waren‑ oder Dienstleistungskategorie verwendet wird;
- oder der Werbende dadurch versucht, von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen
Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen.
3. Der Umsta…
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