Genehmigtes Kapital
am 23.01.2006 von Law-Blog
Aus gegebenem Anlass möchte ich heute auf eine Kleinigkeit in Zusammenhang mit Hauptversammlungsbeschlüssen hinweisen.
Als Kapitalbeschaffungsmaßnahme sieht das Aktiengesetz in §§ 202 die Möglichkeit vor, sich in der Satzung zur Erhöhung des Grundkapitals ermächtigen zu lassen. Diese Ermächtigung bedeutet eine Satzungsänderung, die eines Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Hierzu verweise ich auch auf den Beitrag zur Tagesordnung auf diesem Blog.
Die Ermächtigung kann höchstens für fünf Jahre erfolgen, bedarf einer Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals und ist auf die Hälfte des Grundkapitals beschränkt. Soweit so gut. In der Praxis hat sich herausgebildet, genehmigtes Kapital in zwei Teile zu teilen. Das sog. genehmigte Kapital I und II. Der Grund ist einfach. Um das Grundkapital einer Aktiengesellschaft zu erhöhen, müssen junge Aktien ausgegeben werden, auf die jeder Aktionär grundsätzlich ein gesetzlich verbürgtes Bezgusrecht hat (vgl. § 186 Absatz 1 Satz 1 BGB). Zwar kann dieses ausgeschlossen werden, bedarf aber dann ebenfalls einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Beschlüsse, die einen Ausschluss des Bezugsrechts vorsehen sind i.d.R. anfechtungsanfälliger als andere. Aus diesem Grund wird das genehmigte Kapital getrennt in zwei unterschiedlichen Tagesordnungspunkten behandelt, als solches ohne Bezugsrechtsausschluss und solches mit.
Zu beachten ist allerdings, dass die Grundtendenz des Gesetzes, eine Ermächtigung darf nur bis zur Hälfte des …
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