Genau anders herum
am 05.02.2007 von http://www.juragebirge.de
Der Insolvenzverwalter des Vermieters, über dessen Vermögen am 01. September 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, rechnete die Nebenkosten für die Jahre 2000 und 2001 (bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ab. Aus den Abrechnungen ergaben sich ein Erstattungsbeträge zugunsten des Mieters. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Beträge ist zunächst einmal eine Insolvenzforderung, da vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Insolvenzforderungen werden in der Regel zur Tabelle angemeldet und, wenn überhaupt, am Ende des Verfahrens mit einer Quote bedient. Damit wollte sich der Mieter in dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 21.12.2006, Az. IX ZR 7/06) aber nicht zufriedengeben und zog die Erstattungsbeträge von der Miete für Juli 2002 und März 2003 ab, er rechnete also auf. Geht nicht, meinte der Insolvenzverwalter und klagte auf Zahlung der einbehaltenen Mieten. Stimmt, urteilten die Gerichte der ersten und zweiten Instanz. Sie begründeten den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung der Mieten damit, daß gemäß § 110 Abs. 3 S. 1 InsO eine Aufrechnung nur gegen Mietzinsansprüche für den in § 110 Abs. 1 InsO bezeichneten Zeitraum (zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufender Kalendermonat, hier September 2001) möglich gewesen wäre.
Der entscheidende § 110 Abs. 3 S. 1 InsO lautet:
Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Abs. 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen.
Der BGH interpretiert diese Vorschrift nun völlig anders als die Vorinstanzen. Statt die Aufrechnungsmöglichkeiten zu beschränken, erweitere sie diese, indem sie die Unzulässigkeit der Aufrechnung in Fällen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO für den in § 110 Abs. 1 genannten Zeitraum ausschließe. Im Ergebnis spielt § 110 InsO hier gar keine Rolle, der Mieter konnte aufrechnen.
Genau anders herum
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