EuGH: Gen-Honig ist zulassungspflichtig
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 14. September 2011 — Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die den Pollen eines GVO enthalten, sind aus GVO hergestellte Lebensmittel, die nicht ohne …
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich derzeit mit einem Vorabentscheidungsersuchen aus Bayern zu beschäftigen, in dem es um Honig und Pollen geht, in dem gentechnisch veränderte Proteine aus einem in der Nachbarschaft gelegenen Genmais-Feld festgestellt wurden. In diesem Verfahren vor dem EuGH hat nun der Generalanwalt des Gerichtshofs seine Schlussanträge vorgelegt. Hiernach bedarf Honig, der Pollen des Maises MON 810 enthält, als aus genetisch veränderte Organismen (GVO) hergestelltes Lebensmittel einer Zulassung für das Inverkehrbringen.
Die Richtlinie 2001/18 bestimmt, dass genetisch veränderte Organismen nur absichtlich freigesetzt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn eine Genehmigung hierfür vorliegt. Nach der Verordnung Nr. 1829/2003 bedürfen zur Verwendung als Lebensmittel/in Lebensmitteln bestimmte GVO, Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, sowie Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, einer Zulassung.
Dem Unternehmen Monsanto wurde 1998 die Genehmigung für das Inverkehrbringen des genetisch veränderten Maises des Typs MON 810 erteilt. Zudem wurden auch mehrere aus Mais der Linie MON 810 hergestellte Lebensmittel genehmigt, nämlich Maismehl, Maisgluten, Maisgries, Maisstärke, Maisglukose und Maisöl. Der Mais MON 810 enthält ein Bakterium, das in der Maispflanze zur Bildung von Toxinen führt, die die Larven eines für die Entwicklung der Pflanze schädlichen Schmetterlings zerstören.
Der im Ausgangsrechtsstreit beklagte Freistaat Bayern ist Eigentümer verschiedener Grundstücke, auf denen in den vergangenen Jahren zu Forschungszwecken MON 810-Mais angebaut wurde. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Bablok, ist Betreiber einer Liebhaberimkerei und produziert in der Nähe der Anbauflächen des Freistaats Bayern Honig zum Verkauf und für den Eigenbedarf. Früher produzierte er auch Pollen zum Verkauf als Lebensmittel in Form von Nahrungsergänzungsmitteln.
Im Jahr 2005 wurden im Maispollen, der von Herrn Bablok in Bienenstöcken geerntet worden war, die in 500 m Entfernung zu den Grundstücken des Freistaats Bayern aufgestellt waren, MON 810-DNA sowie genetisch veränderte Proteine festgestellt. Ferner wurde im Honig von Herrn Bablok in einzelnen Proben in sehr geringen Mengen auch MON 810-DNA nachgewiesen.
Da Herr Bablok der Ansicht war, dass durch das Vorhandensein von Resten genetisch veränderten Maises seine Imkereiprodukte nicht mehr verkehrs- oder gebrauchsfähig seien, leitete er ein gerichtliches Verfahren gegen den Freistaat Bayern vor den deutschen Gerichten ein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob das Vorhandensein von Pollen von genetisch verändertem Mais in diesen Imkereiprodukten eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Produkte in dem Sinne sei, dass ihr In…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Februar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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