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Gen-Datenbank für Hooligans

am 11.06.2006 von http://www.strafblog.de

Wie rp-online berichtet, fordern mehrere Bundesländer von besonders gewaltbereiten Hooligans einen genetischen Fingerabdruck, um die Sicherheit während der WM zu erhöhen und die Fahndung nach Gewalttätern zu erleichtern. Gleichzeitig solle hierdurch die Schwelle für Gewalttaten erhöht werden. In Niedersachsen seien bereits 127 Hooligans DNA-Proben entnommen worden, in Baden-Württemberg seien es immerhin 80 und weitere 32 Anträge lägen vor. In Bayern gehe es um 233 Hooligans, bei denen genetische Fingerabdrücke entweder schon abgenommen oder jedenfalls beantragt seien.

Zur Rechtslage: Soweit es darum geht, einen genetischen Fingerabdruck, auch DNA-Identifizierungsmuster genannt, aus präventiven Gründen zu speichern, ist Rechtsgrundlage § 81g StPO. Nach Abs. 3 in Verbindung mit § 81f Abs. 1 StPO ist Grundvoraussetzung für eine Untersuchung von Körperzellen stets eine richterliche Anordnung. Voraussetzung für eine Datenspeicherung ist, dass der Betroffene einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist und wegen der Art und Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen entsprechender Taten zu führen sind. Als Regelbeispiele für Straftaten von erheblicher Bedeutung nennt das Gesetz jedes Verbrechen, weiterhin Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gefährliche Körperverletzung, Diebstahl in besonders schwerem Fall und Erpressung. Ansonsten unterliegt es der richterlichen Einzelfallentscheidung, ob auch Vergehen wie z.B. Landfriedensbruch ausreichen können. Bei Hooligans dürfte, wenn es nicht um Verbrechen geht, wohl in erster Linie gefährliche Körperverletzung und Landfriedensbruch in Betracht kommen. Allerdings kann eine DNA-Probe nur von dem Hooligan verlangt werden, der wegen eines Delikts schon einmal persönlich verdächtig war und auch nur dann, wenn der Verdacht nicht ausgeräumt werden konnte. Eine rein prophylaktische Maßnahme nach dem Motto Der hat zwar noch nie was gemacht, aber zuzutrauen wäre es ihm ist nicht erlaubt. Die DNA-Identifizierungsmuster werden im übrigen beim Bundeskriminalamt gespeichert (§ 3 DNA-IFG). Die weiteren Regelungen bezüglich Verarbeitung und Nutzung, Berichtigung und Löschung der Daten, aber auch Datenschutzkontrolle und Schadensersatz, sind im Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) geregelt.

Autor: RA Rainer Pohlen

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