Gemischt

Die Mischung macht’s: .

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV schließt die gelegentliche Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung dann aus, wenn der Konsum von der Teilnahme am Straßenverkehr nicht getrennt werden kann. Dies ist bei Ihnen der Fall, da Sie mit 4,4 ng/ml THC und 0,75 Promille Alkohol im Blut am Steuer eines K… » Vollständiger Artikel
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Themen: Promille , Thc , Fahrerlaubnisrecht
Rechtsgebiet: Bußgeldrecht

Erschienen 26. März 2009 auf http://www.kreuzberger-verkehrsrecht.de.

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