Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde im Dezember 2001 durch eine Gemeinschaftsverordnung geschaffen. Diese Verordnung definiert das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“. Schutzfähig sind nach der Verordnung Geschmacksmuster, die neu sind und Eigenart haben. Der Inhaber eines Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Der Umfang dieses Schutzes erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt. Ein Geschmacksmuster kann u. a. dann für nichtig erklärt werden, wenn es mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert.

Acht Jahren später hat nun das Gericht der Europäischen Union heute sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster verkündet und eine Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM), dem in Alicante ansässigen und für Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständigen Amt, aufgehoben, mit der dieses den Antrag auf Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters von PepsiCo für die Form eines „rapper“ zurückgewiesen hat.

Rapper PepsiCo

Am 9. September 2003 meldete PepsiCo beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt das auch für Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist, ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die Form eines „rapper“ an, einer kleinen, flachen oder leicht gewölbten Scheibe, auf die Farbbilder gedruckt werden können. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde für „Werbeartikel für Spiele“ eingetragen.

Rapper Grupo Promer Mon Graphic

Im Februar 2004 stellte Grupo Promer Mon Graphic, ein spanisches Marketing- und Werbeunternehmen, einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit dieses Geschmacksmusters. Zur Begründung ihres Antrags machte dieses Unternehmen das Bestehen eines älteren Rechts, nämlich eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für ein “Metallblech für Spiele”, geltend, dessen Anmeldetag der 17. Juli 2003 war.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies den Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung zurück, die mit den fraglichen Geschmacksmustern verbundenen Erzeugnisse gehörten zu einer besonderen Kategorie von Werbeartikeln, nämlich den „rappers“ oder „tazos“ (spanische Bezeichnung für „rappers“), so dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung solcher Werbeartikel „erheblich eingeschränkt“ sei. Folglich – so die Beschwerdekammer des HABM weiter – genüge der Unterschied im Profil der fraglichen Gesc…

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Themen: Geschmacksmuster
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 18. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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