Gemeinschaftliches Testament zwischen Eheleuten

Gemäß ?? 2265 BGB haben Ehegatten die Möglichkeit eine gemeinsames Testament zu errichten. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber den Schutz der Ehe verwirklichen, indem er den Eheleuten eine verbindlichere Nachlassplanung und eine Versorgung des Längerlebenden ermöglicht und zudem auch z.B. bei dem Berliner Modell die Vermögensinteressen der Kinder sichert.

Ein gemeinschaftliches Testament muß - was sich eigentlich schon aus dem Namen ergibt - letztwillige Verfügungen beider Ehegatten enthalten. Diese können wechselbezüglich oder gegenseitig sein, müssen dies aber nicht. Es kann auch jeder Ehegatte Verfügungen treffen, die unabhängig von den Verfügungen des anderen sind.

1. Form des gemeinschaftlichen Testament

Für das gemeinsame Testament sind besondere Formvorschriften vorgesehen. Gemäß ?? 2267 BGB reicht es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der für Testamente erforderlichen Form erstellt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Dabei soll der mitunterzeichnende Ehegatte angeben zu welcher Zeit und an welchem Orte er seine Unterschrift hinzugefügt hat.

2. Gegenseitige Einsetzung im gemeinsamen Testament

Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments liegt bei einer gegenseitigen Einsetzung vor. Es ist in ?? 2269 BGB geregelt:

?? 2269 BGB Gegenseitige Einsetzung

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.

Demnach soll das Erbe so ausgestaltet sein, dass der längerlebende Ehegatte zunächst alles erbt und danach eine Dritte Person, meist die Kinder, wenn solche vorhanden sind.

Diese Variante stellt - auch wenn es nicht so klingt - zunächst einmal eine Enterbung der sonstigen gesetzlichen Erben, also insbesondere der Kinder dar. Verstirbt beispielsweise der Ehemann zuerst würden üblicherweise die Kinder sowie die Ehefrau gesetzliche Erben. Durch das Testament wird aber nun die Ehefrau alleinige Erbin, die Kinder sind damit enterbt. Sie erben erst nach dem Tod der Ehefrau, wobei dann evt. nichts mehr von dem Erbe vorhanden ist.

Aufgrund dieser Enterbung können sich die Kinder auch entscheiden, den Pflichtteil geltend zu machen. Dies hat den Vorteil, dass er dann so…

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Themen: Testament , Regelung , Gemeinschaftliches Testament

Erschienen 10. Dezember 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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