Gemeinsames Singen, das Urheberrecht und die Gema
am 17.10.2007 von http://www.meisen.info
Gemeinsames Singen auf einer geselligen Veranstaltung verletzt keine an dem Lied eventuell bestehenden Urheberrechte und ist damit auch “Gema-frei”.
In einem jetzt vom AG Köln entschiedenen Fall begnügte sich dass Gericht nicht damit, die Klage deswegen abzuweisen, dass die auf dem Stiftungsfestkommers einer Studentenverbindung gesungenen Lieder allein deshalb bereits urheberrechtsfrei waren, weil sowohl die Autoren wie auch die Komponisten der Lieder bereits seit genügender Zeit verstorben waren. Das Amtsgericht packte die Frage grundsätzlicher an:
Eine studentische Verbindung verletzt kein Urheberrecht dadurch, dass sie bei ihrem Stiftungsfestkommers “Willkommen hier viel liebe Brüder”,” Burschen heraus !”, “Sind wir vereint zur guten Stunde”, “Gaudeamus igitur”, “Student sein”, “Drei Klänge” sowie das Deutschlandlied singen und dies durch einen Klavierspieler begleiten ließ. Hierbei handelte es sich insbesondere nicht um eine Darbietung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern mag zwar die Vorraussetzungen des Tatbestandsmerkmals “öffentlich” begründen. Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung. Andernfalls wäre das Tatbestandsmerkmal überflüssig. …
Darf man Lieder singen ?
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Mit dieser Frage hatte sich das AG Köln auseinanderzusetzen. Eine studentische Vereinigung hatte auf ihrem Treffen - bei dem aber auch Nichtmitglieder anwesend waren - unter Klavierbegleitung unter anderem das Deutschlandlied gesungen. Die Klägeri…
AG Köln: Burschen heraus! - Das Singen von Liedern zum eigenen Werkgenuss, (hier insbesondere auch des Deutschlandliedes zum Kommers einer Studentenverbindung), verletzt keine Urheberrechte.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren stellt keine Darbietung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG dar und ist urheberrechtsfrei. <br><br> 2. Allein die Anwesenheit von Dritten (hier: von Nichtmitgliedern im Rahmen e…
AG Köln: Absingen von Studentenhymnen verletzt keine Urheberrechte
Telemedicus / Leitsätze, wie sie das Leben schreibt: Das Singen von Liedern beim Kommerz einer studentischen Verbindung, insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte. Der Leitsatz gehört zu einem Urteil des AG Köln: Eine Burschen…
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