Gemeinsame Grabeinfassung für zwei Einzelgräber

Die gemeinsame Einfassung von zwei nebeneinander liegenden Einzelgräbern kann ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Friedhofssatzung Doppelgräber ausschließt.

In einem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden Rechtsstreit wurden die Eltern der Kläger, die bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen waren, am selben Tag in zwei nebeneinander gelegenen Einzelgräbern bestattet. Die Kläger beantragten, die beiden Gräber durch eine gemeinsame Grabeinfassung verbinden zu dürfen. Dies lehnte die Gemeinde ab, weil ihre Friedhofssatzung Doppelgräber ausschließe und Ausnahmen hiervon vermieden werden sollten. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Den Klägern sei die gemeinsame Grabeinfassung zu erlauben. Dabei könne offen bleiben, ob der Ausschluss von Doppelgräbern in der Friedhofssatzung wirksam sei. Denn allein durch die gemeinsame Grabeinfassung würden die beiden Einzelgräber rechtlich nicht zu einem Doppelgrab. Vielmehr entstehe lediglich der äußere Eindruck eines Doppelgrabes, welcher der Würde des Friedhofs nicht widerspreche.

Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag der Gemeinde auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr zurückgewiesen. Die von der Gemeinde geltend gemachten Bedenken gegen das Urteil seien unbegründet. Insbesondere gehe von der Zulassung der gemeinsamen Grabeinfassung keine negative Vorbildwirkung für andere Fälle aus. Der Fall der Kläger, in dem zwei Lebenspartner gleichzeitig verstorben und in benachbarten Einzelgräbern bestattet worden seien, weise einmalige Züge auf. Es sei daher auch nicht zu befürchten, dass die in der Friedhofssatzung niedergelegte Grundsa…

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Themen: Bern , Pfalz , Friedhof , Grabpflege
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 2. Juli 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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