Gemeindliche Kirchenbaulasten
Vertraglich begr??ndete Kirchenbaulasten der ehemaligen Gemeinden in der sp??teren DDR sind nicht auf die nach der Wende errichteten Gemeinden ??bergegangen, sondern mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages erloschen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Kl??gerinnen, eine Kirchgemeinde und eine Pfarrei in Th??ringen, verlangen von der beklagten Stadt Hildburghausen Zahlungen f??r Reparaturen an Kirche und Pfarrhaus. Sie st??tzen sich hierf??r auf zwei, 1928 und 1929 geschlossene Vertr??ge. In ihnen hatte sich die damals noch selbstst??ndige, 1969 in die Stadt Hildburghausen eingegliederte Gemeinde H??selrieth verpflichtet, die Kosten der Instandsetzung von Kirche und Pfarrgeb??ude zu tragen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die beklagte Stadt Hildburghausen sei nicht aufgrund der Vertr??ge zwischen der damaligen Gemeinde H??selrieth und den Kl??gerinnen verpflichtet, die geltend gemachten Aufwendungen zu tragen. Die Gemeinden in der DDR h??tten sp??testens mit dem Gesetz ??ber die ??rtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 aufgeh??rt, als rechtlich selbstst??ndige Gebietsk??rperschaften zu existieren, mit der Folge, dass sie nicht mehr Schuldner der Verbindlichkeiten gewesen seien, die gegen??ber den Gemeinden als rechtlich selbstst??ndigen Gebietsk??rperschaften bestanden h??tten. Durch die Kommunalverfassung der DDR vom Mai 1990 seien die Gemeinden und Landkreise in der DDR origin??r neu errichtet worden. Diese neu errichteten Gemeinden seien mit den bis 1957 existierenden Gemeinden weder identisch noch deren Rechtsnachfolger. Nach dem Einigungsvertrag und anderen insoweit erlassenen Gesetzen seien auf die neu errichteten Gemeinden nur solche Verbindlichkeiten ??bergegangen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit ??bernommenen Verm??genswerten st??nden. Isolierte Verbindlichkeiten - wie die hier betroffenen Kirchenbaulasten - seien hingegen mangels einer im Einigungsvertrag vorgesehenen ??berleitung erloschen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung best??tigt. Es hat insbesondere den Einwand der Kl??gerinnen als unbegr??ndet zur??ckgewiesen, eine mangelnde ??berleitung der Verpflichtungen aus Kirchenbaulasten im Einigungsvertrag verletze das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung, weil den Kirchengemeinden in den neuen Bundesl??ndern Kirchenbaulasten als Mittel zur Finanzierung ihrer Bauaufwendungen fl??chendeckend genommen w??rden, w??hrend sie den Kirchengemeinden in den alten Bundesl??ndern ebenso fl??chendeckend weiterhin zur Verf??gung st??nden. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, ein Vergleich mit den Kirchengemeinden in den alten Bundesl??ndern m??sse nicht angestellt werden. Diese seien nicht von einer Umbruchsituation betroffen gewesen, in der habe geregelt werden m??ssen, welche Rechte und Rechtsverh??ltnisse in die neuen Verh??ltnisse ??bergeleitet werden k??nnten und sollten. Jedenfalls habe der Gesetzgeber eine Situation vorgefunden, in der wegen einer grundlegenden ??nderung der Verh??ltnisse der Fortbestand von Kirchenbaulasten zumindest zweifelhaft gewesen sei. Es sei nicht sachwidrig, in einer solchen Lage von einer ??berleitung dieser zweifelhaft gewordenen Rechtsverh??ltnisse auf die neu errichteten Gemeinden abzusehen, um diese nicht mit Verbindlichkeiten zu belasten, deren innere Rechtfertigung in Wegfall gekommen sei. Die Begr??ndung kirchlicher Baulasten habe stets den Hintergrund gehabt, dass die Einwohner der Gemeinde vollst??ndig oder doch weitgehend identisch mit den Mitgliedern der Kirchengemeinde gewesen seien. Insoweit h??tten sich die Verh??ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR vollst??ndig anders entwickelt. Nach den ??bereinstimmenden Angaben der Beteiligten liege etwa in Th??ringen die Zahl der Mitglieder einer Kirche deutlich unter einem Drittel der Gesamtbev??lkerung. Auch wenn die heutige konfessionelle Zusammensetzung der Bev??lkerung sich als Ergebnis gezielt antikirchlicher Politik der DDR erweise, m??ssten die neu errichteten Gemeinden auf dem Gebiet der ehemaligen DDR sich dieses Ergebnis nicht zurechnen lassen. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrages habe notgedrungen an die vorgefundene Entwicklung ankn??pfen m??ssen und von der ??berleitung in ihrem Bestand zweifelhaft gewordener Anspr??che auf die neu errichteten Gemeinden absehen d??rfen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08
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