Gemeinde bleibt auf Abschleppkosten sitzen

Gemäß einem Urteil des AG Heidelberg (21 C 93/08 vom 8.05.2008) ist Aufwendungsersatz für Abschleppmaßnahmen nur bei öffentlichem Interesse am Abschleppen eines ordnungswidrig geparkten Fahrzeuges zu zahlen.

Aus den Gründen: Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss §§ 679, 683 BGB stand der Zedentin der Beklagten gegenüber dem Kläger, bzw. seiner Zedentin, nicht zu. Selbst die Bekl. hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Entfernung des ordnungswidrig geparkten Fahrzeugs des Kl. im öffentlichen Interesse lag. Hierzu hätte zumindest gehört, dass wegen des ordnungswidrig geparkten Fahrzeugs des Kl. zahlreiche andere Fahrzeuge den Parkplatz wieder unverrichteter Dinge hätten verlassen müssen und es hierdurch eventuell zu einem Stau gekommen wäre oder ähnliches. Selbst nach dem Vortrag der Bekl. hat das Fahrzeug keinerlei Gefährdung dargestellt. Der dem Abschleppvorgang entgegenstehende Wille des Kl. war infolgedessen nicht unbeachtlich.

Fundstelle: ADAJUR-ARCHIV #78514

Warum soll es Gemeinden auch besser gehen als Privaten ?

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Themen: Heidelberg

Erschienen 8. Juli 2008 auf http://ra-melchior.blog.de.

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