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Gemeinde bleibt auf Abschleppkosten sitzen

am 08.07.2008 von RA J. Melchior, Wismar

Gemäß einem Urteil des AG Heidelberg (21 C 93/08 vom 8.05.2008) ist Aufwendungsersatz für Abschleppmaßnahmen nur bei öffentlichem Interesse am Abschleppen eines ordnungswidrig geparkten Fahrzeuges zu zahlen.
Aus den Gründen: Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss §§ 679, 683 BGB stand der Zedentin der Beklagten gegenüber dem Kläger, bzw. seiner Zedentin, nicht zu. Selbst die Bekl. hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Entfernung des ordnungswidrig geparkten Fahrzeugs des Kl. im öffentlichen Interesse lag. Hierzu hätte zumindest gehört, dass wegen des ordnungswidrig geparkten Fahrzeugs des Kl. zahlreiche andere Fahrzeuge den Parkplatz wieder unverrichteter Dinge hätten verlassen müssen und es hierdurch eventuell …

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