Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Zu diesen Verwaltungsakten gehören auch Entscheidungen über die
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2011, - L 5 AS 182/11 B ER - . Nach § 39 Nr. 1
SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
Leistungen der Grundsicherung aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Die zum 1. April 2011
erfolgte weitere Änderung der Norm betrifft nicht die vorliegende Tatbestandsalternative, so dass sich insoweit die Rechtslage nicht
geändert hat. Die Neuregelung präzisierte die bisherige Fassung des Gesetzes. Nach der früheren Nr. 1 der Vorschrift waren auch die
Bescheide auf der Grundlage von § 66 SGB I sofort vollziehbar (vgl. Conradis in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 39 Rdnr. 1;
Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rdn 76; a.A.: Coseriu/Holzhey in: Linhart/Adolph, SGB II, § 39 Rdnr. 10). Aus dem Willen
des Gesetzgebers ergibt sich eindeutig, dass hinsichtlich der Bewertung von Versagungsbescheiden nach § 66 SGB I eine Änderung der
Rechtslage nicht erfolgen sollte. Der Gesetzgeber wollte lediglich klarstellen, dass Aufhebungs- und Erstattungsbescheide von § 39
Nr. 1 SGB II nicht erfasst sind. Es war lediglich eine Erweiterung und Präzisierung der Norm beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 16/10810, S.
50 zu Nr. 14). Daher gilt für auch Versagungsbescheide nach § 66 SGB I die bisherige Regelung fort (Beschluss des Senats vom 24.
September 2010, B 5 AS 36/10 B ER; so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. März 2010, L 13 AS 34/10 B ER; vgl. Conradis
in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 39 Rdnr. 15; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rdn 76). Die abweichende Auffassung, welche
sich am Wortlaut des neugefassten § 39 Abs. 1 SGB II orientiert (LSG Hessen, Beschluss vom 27. Dezember 2010, L 9 AS 612/10 B ER; LSG
Hessen, 22. Juni 2011, L 7 AS 700/10 B ER; LSG Saarland, Beschluss vom 2. Mai 2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B; Groth in GK-SGB II, § 39 Rn. 25), berücksichtigt die gesetzgeberische Intention und
die Entstehungsgeschichte der Norm nicht hinreichend und führte zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung innerhalb
des § 66 SGB I. Denn es kann in dessen Anwendungsfällen für die aufschiebende Wirkung nicht darauf ankommen, ob wegen mangelnder
Mitwirkung eine schon erfolgte Leistungsbewilligung entzogen oder ob eine beantragte Leistung von vornherein versagt wird. Das Gebot
des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG macht es auch bei der Versagung von Leistungen nach dem SGB II wegen
mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I erforderlich, bei Vorliegen eines entsprechenden Leis…
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