GEMA gegen YouTube: LG Hamburg lehnt Erlass einer einstweiligen Verfügung ab

Wie die Gerichtspressestelle des Oberlandesgerichts Hamburg heute mitteilt, hat das Landgericht Hamburg heute den Antrag der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen wollten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreichen, dass YouTube verboten wird, insgesamt 75 Kompositionen aus dem von den Antragstellerinnen als Verwertungsgesellschaften beanspruchten Musikrepertoire über den Dienst „You Tube“ im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Das Landgericht habe den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerinnen hätten die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird bei einem urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube“ genutzt werden, sei den Antragstellerinnen lange bekannt gewesen.

Da bereits die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit nach Auffassung des Gerichts nicht vorlag, habe das Gericht nicht über die Frage entschieden, ob die Antragstellerinnen grundsätzlich von YouTube verlangen können, es zu unterlassen, die fraglichen Videos mit den Musikstücken zu veröffentlichen. Diese Frage müsse in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, sofern es den Beteiligten nicht gelingt, sich außergerichtlich zu einigen. Allerdings habe das Gericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinz…

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Themen: LG Hamburg , Unterlassung , Landgericht Hamburg , Bcr , Gema , Youtube
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 27. August 2010 auf http://ra-kadelke.de.

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