GEMA siegt gegen RapidShare

Nach Ansicht des Düsseldorfer Landgerichts ist der Filehoster Rapidshare für die Inhalte verantwortlich, die über seine Server getauscht werden. Das Gericht hat Rapidshare deshalb dazu verpflichtet, die abgelegten Inhalte zu kontrollieren und “auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss“.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Dienst für die Verbreitung urheberrechtsgeschützter Inhalte “besonders gut geeignet” sei und deshalb auch “nicht hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt” werde. Rapidshare wiederum ziehe aus dieser Nutzung einen finanziellen Vorteil “in nicht unerheblicher Weise“.

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) begrüßte das Urteil vom 23. Januar 2008 (AZ 12 O 246/07). “Diese Entscheidung ist ein Meilenstein im Kampf gegen die illegale Nutzung unseres Repertoires“, kommentierte GEMA-Chef Harald Heker. “Sie setzt ein klares Signal, dass Dienste, die von unrechtmäßigen Nutzungen unserer Werke finanziell profitieren, umfassende Maßnahmen zum Schutz der Rechteinhaber ergreifen müssen und sich einer Haftung nicht einfach durch Verweis auf das Handeln der einzelnen Nutzer entziehen können.” (…)

Quelle: GEMA erzielt weiteren wichtigen Sieg gegen RapidShare

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 29. Januar 2008 auf http://log.handakte.de/.

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