GEMA gegen Rapidshare

Kurz vor dem Sturm über Bayreuth und kurz nach dem Sturm um Stoiber noch ein paar interessante News von heise.de: Die GEMA, allseits bekannte Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, verkündet heute stolz einen “Doppelschlag gegen Rapidshare”, jenen One-Click-Filehoster aus Deutschland der sich in den letzten Monaten innerhalb der Filesharing Szene immer größer werdender Beliebtheit erfreut. Aus Deutschland? Naja…

Über ihren Doppelschlag schreibt die GEMA, dass sie vor dem “Landgericht Köln gegen die Betreiber der Dienste www.rapidshare.de und www.rapidshare.com jeweils eine einstweilige Verfügung wegen der rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen dieser Angebote” erwirken konnte. Wie aus der Formulierung ersichtlich wird, hat auch die GEMA verstanden, dass Rapidshare.de und .com nicht zusammenhängt. Der Stammsitz sich sogar national unterscheidet, denn Rapidshare.com wird von der Rapidshare AG aus der Schweiz betrieben. Die Konsequenzen zeigen sich bereits jetzt: Rapidshare.de zeigt auf seiner Startseite unter dem Banner nur noch eine leere Seite. Während Rapidshare.com unbekümmert weiter Uploadmöglichkeiten anbietet.

Dass sich die schweizerische Rapidshare AG von der einstweiligen Verfügung wenig bekümmert zeigt ist leicht verständlich, so gut ist die deutsch-schweizerische Zusammenarbeit schließlich noch nicht. Aber auch die deutsche Rapidshare Vertretung hat noch nicht klein beigegeben. Denn Downloads von Rapidshare.de funktionieren nach wie vor - trotz fehlender Startseite - einwandfrei! Bei Rapidshare.com sowieso.

Interessant auch die Forderung der GEMA von Rapidshare “Auskunft zu erhalten, wie viele Werke aus dem GEMA-Repertoire vorgehalten werden”. Wie stellt die GEMA sich das bei mehr als 15 Millionen gehosteten Dateien vor? 1 Euro Jobber, die Dateien zählen? Auch wenn man in den letzten Wochen schon länger nichts mehr auf Rapidshare.de hochladen konnte und Gerüchten zufolge die Plattform sich mehr in Richtung normales Webhosting (Websites etc.) entwickeln wollte dürfte das kaum möglich sein.

Andererseits mach ich mir um die Berufung wenig Sorgen, denn (siehe “Auskunftsansprüche gegen Access-Provider” w…

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Themen: Internet
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 18. Januar 2007 auf http://www.jurablog.com.

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