GEMA feiert Durchbruch beim LG Hamburg, RapidShare AG geht gegen Urteil in Berufung

In einer PM 23.06.09 der GEMA wird der beim LG Hamburg akzeptierte hohe Streitwert von 24 Mio. Euro im Fall des Filesharing-Anbieters RapidShare als Erfolg gewertet. Dass regelmäßig die Verwertungsgesellschaft GEMA mit solchen Urteilen Wegbereiter für Abmahner und hohe Schadensersatzforderungen auch einzelner filesharer wird, klingt nur am Rande an. Dagegen kündigt RapidShare schon den Gang in die nächste Instanz an.

Auszug aus der Pressemitteilung der GEMA:

München, den 23.06.2009. Auf Antrag der GEMA untersagte das Landgericht Hamburg dem Betreiber des Sharehosting-Dienstes „rapidshare.com“ am 12. Juni 2009 per Urteil, ca. 5.000 Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Erstmals erging eine Entscheidung gegen einen Sharehoster mit einem Wert von 24 Mio. Euro.

Nach zahlreichen Erfolgen in kleinerem Ausmaß im Kampf gegen illegales Filesharing über Sharehoster konnte die GEMA nunmehr einen Erfolg in einer ganz neuen Dimension erzielen. Der Sharehosting-Dienst ist nach dem Urteil nun selbst dafür verantwortlich, dass eine Veröffentlichung der betreffenden Musikwerke über seine Plattform in Zukunft nicht mehr erfolgt. Die fortlaufende und aufwendige Kontrolle durch die Rechteinhaber ist damit nicht mehr notwendig.

Damit hat die GEMA für ihre Mitglieder im Kampf gegen die Online-Piraterie einen von vielen Experten für nicht möglich gehaltenen Erfolg errungen. Die langfristige Strategie der GEMA, nicht gegen die Endnutzer, sondern gegen die Diensteanbieter vorzugehen, um dem Problem der Online-Piraterie insgesamt und nachhaltig entgegenzutreten, erweist sich damit als die richtige. [...]. Anders als andere Rechteinhaber verfolgte die GEMA von Anfang an das Ziel, die Dienste als zentrale Organisationsstrukturen bei der rechtswidrigen Nutzung von Werken im Internet anzugreifen. Zur gezielten Ermittlung von Rechtsverletzungen setzt sie dazu eine innovative Softwarelösung ein. [...]

Die unterlegene RapidShare AG hat über verschiedene Plattformen (Beispiel) verlauten lassen:

Statement der RapidShare AG zum Urteil des Landgerichts Hamburg

Cham, Schweiz (ots) – “Zum Urteil in Hamburg liegt noch keine Urteilsbegründung vor, deshalb halten wir uns mit Interpretationen zurück, bis wir die Fakten kennen. Für einen Durchbruch halten wir das Urteil eines Landgerichtes jedoch nicht. Wie andere Verfahren in ähnlichen Streitigkeiten mit der GEMA gezeigt haben, weichen die Einschätzungen der Gerichte teilweise stark voneinander ab. Unserer Erfahrung nach schränken Oberlandesgerichte die Entscheidungen von Landgerichten häufig wieder ein. So war es auch beim Urteil des Oberlandesgerichtes Köln, das 2007 verfügte, dass wir zusätzlich zu den bereits implementierten Maßnahmen mit der Kontrolle einer einzigen Warez-Seite unseren Pflichten hi…

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Themen: Internet , Urteile , Filesharing , Reform , LG Hamburg , Abmahnungen , Hamburg , Community-recht , Provider-recht , Ecommerce , Rapidshare , Abmahner , Landgericht Hamburg , Gema

Erschienen 25. Juni 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.


Presseportal: RapidShare AG - Statement der RapidShare AG zum Urteil des Landgerichts Hamburg

RapidShare AG: Cham, Schweiz (ots) - "Zum Urteil in Hamburg liegt noch keine Urteilsbegründung vor, deshalb halten wir uns mit Interpretationen zurück, bis wir die Fakten kennen. Für einen Durchb