GEMA: Auszahlung an die Berechtigten nach billigem Ermessen?
am 03.08.2005 von http://log.handakte.de/
a) Die GEMA hat aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist.
b) Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu …
Dr. Christian Seyfert, LL.M. : Zur Wahrnehmung der Rechte an dramatisch-musikalischen Werken durch die GEMA*
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BVerwG 9 C 8.03 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141, § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszuspr…
Zur Wahrnehmung der Rechte an dramatisch-musikalischen Werken durch die GEMA
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Rechtwahrnehmung an dramatisch-musikalischen Werken durch die GEMA
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BVerwG 6 P 9.05 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / 1Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO, der nach § 61 Abs. 1 RVG auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden ist, der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert vom Gericht festzusetze…
Dienstliche Beurteilung einer Richterin auf Probe
Handakte WebLAWg / Die Klägerin hatte sich als Richterin auf Probe gegen ihre dienstliche Beurteilung gewandt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des …
