Gelegentlich Cannabis

Zwischenzeitlich dürfte es sich ja herumgesprochen haben, dass der gelegentliche Cannabiskonsum in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr dazu führt, dass meist Schusters Rappen das zukünftige Verkehrsmittel des Konsumierenden sein werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kürzlich entschied, braucht sich das Gericht dabei nicht einmal Gedanken darüber zu machen, ob es sich um einen erstmaligen Cannabiskonsum gehandelt hat. Nur - so jedenfalls der 10. Senat - wenn der Fahrer dies ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, sei eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit geboten.

Bei der üblichen Einlassung, man wisse garnicht, wie die …

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Themen: Cannabis , Thc , Beruf , Gelegentlich , Cooh
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 11. April 2007 auf http://drms.de/keineSau.

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