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Geldwegnahme zur Gefahrenanbwehr

am 03.05.2008 von kanzlei-hoenig.info

Die Polizei darf Bargeld, das zum Kauf von Drogen verwendet werden soll, zum Zweck der Gefahrenabwehr auch dann sicherstellen, wenn der Besitzer in einem Strafverfahren freigesprochen wurde. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines 30-jährigen Mannes abgewiesen, der sich gegen eine entsprechende polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme gewandt hatte (Urteil vom 28.02.2008; Az.: VG 1 A 137.06).
Quelle: beck-blog
Was wir haben, behalten wir. Basta! Erstmal im Strafprozess beschlagnahmen, und dann hinterher aus angeblichen Gründen der Gefahrenabwehr nicht wieder herausgeben.
In dem zitierten Beitrag heißt es weiter:
Die Verwendung großer Summen Bargeldes zum Ankauf von Drogen und damit die drohende …

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RA Carsten R. Hoenig

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