Geldstrafe: Zahlen? Abarbeiten? Absitzen?

Die Lichtenrader Notizen stellen einen Bericht des Bayerischen Staatsministerium der Justiz über die Erfahrungen mit rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilten Straftätern vor.

Es heißt dort:

Um gut verdienende Verurteilte genauso zu treffen wie einkommensschwache Täter werden sie in Form sog. Tagessätze verhängt. Die Höhe eines Tagessatzes entspricht dabei dem vom Verurteilten durchschnittlich erzielten täglichen Bruttoeinkommen, während das Gewicht der Strafe nur in der Anzahl der Tagessätze zum Ausdruck kommt. Ein zu zahlender Betrag von 2.000 Euro kann also genauso aus einer geringen Strafe gegen einen gut Verdienenden (10 Tagessätze zu 200 Euro) resultieren wie aus einer hohen Geldstrafe gegen einen gering verdienenden Täter (100 Tagessätze zu 20 Euro).

Zahlt der Verurteilte die festgesetzte Strafe nicht, so versucht die zuständige Staatsanwaltschaft, den Betrag zwangsweise zu vollstrecken. Erst wenn das nicht zum Erfolg führt, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine sog. Ersatzfreiheitsstrafe. Der Verurteilte hat dabei pro Tagessatz Geldstrafe einen Tag Freiheitsstrafe zu verbüßen. Allerdings räumt das Bundesrecht den Ländern die Möglichkeit ein, auch gemeinnützige Arbeit des Verurteilten als Strafverbüßung anzuerkennen. In Bayern erfolgt dies seit Jahren über das Projekt “Schwitzen statt Sitzen”.

Auch in Berlin hat der Bestrafte die (nicht ganz so freie) Wahl:

1. Er zahlt – gegebenenfalls auch in Raten, nachdem er die Ratenzahlung bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat.

2. Er beantragt, die Geldstrafe abarbeiten zu dürfen. Dazu kann er in Berlin die Dienste des Straffälli…

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Erschienen 5. Januar 2006 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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