Umsatzsteuer Auf Anzahlungen § 17: Rückzuzahlende Anzahlungen in der Umsatzsteuer
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Bei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit ist die Vergnügungsteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer herauszurechnen, entschied jetzt der Bundesfinanzhof.
Will sagen: Der Automatenbetreiber legt die Vergnügungsteuer auf die Einsätze um (logisch, denn woraus soll er sonst die Vergnügungsteuer bezahlen, wenn nicht aus den Spieleinsätzen). Dann muss er auf die umgelegte Vergnügungsteuer wiederum Umsatzsteuer zahlen. Es wird also – ähnlich wie auch bei der Mineralölsteuer an der Tankstelle – auf die Steuer nochmals Umsatzsteuer fällig.
Die Umsätze des Automatenaufstellers sind nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerbefreit, weil sie nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen und es sich nicht um Umsätze einer zugelassenen Spielbank handelt. Zwar kann sich ein Aufsteller von Geldspielautomaten auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung findet. Eine solche Berufung auf die Richtlinie war jedoch in dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall nicht erfolgt, der Automatenhersteller hatte dies vielmehr im Hinblick auf den bei steuerfreien Leistungen ansonsten entfallenden Vorsteuerabzug ausdrücklich abgelehnt.
Dann ist aber, so der Bundesfinanzhof, bei der Bemessung des Umsatzes nur die Umsatzsteuer, nicht aber die Vergnügungsteuer abzuziehen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG wird der Umsatz für die sonstige Leistung nach dem Entgelt bemessen, wozu alles gehört, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zusätzlich stellt Satz 4 der Vorschrift klar, dass beim innergemeinschaftlichen Erwerb (auch) Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Diese Regelungen entsprechen Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, der ausdrücklich klarstellt, dass in die Besteuerungsgrundlage “Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst” einzubeziehen sind. Danach ergibt sich, dass außer der Umsatzsteuer Verbrauchsteuern wie hier die Vergnügungsteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind. Hier gilt nichts anderes als bei den übrigen überwälzbaren Verbrauchsteuern wie z.B. der Teesteuer, Kaffeesteuer, Zuckersteuer, Süßstoffsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer und der Branntweinmonopolabgabe.
Ein Abzug der Vergnügungsteuer von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer wäre gemäß § 10 UStG nur dann möglich, wenn die Vergnügungsteuer die Merkmale einer Umsatzsteuer erfüllen würde. In diesem Falle würde den Lä…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Juni 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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