Geldbußen gegen Sender wegen Gewinnspielsendungen

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) in sechs Fällen Bußgelder gegen Fernsehsender verhängt.

Der Sender Sat.1 muss wegen Verstößen in seiner Sendung „Quizznight“ insgesamt 40.000 Euro an Bußgeldern bezahlen, das Vierte („Spielmitmir“, „Cashquizz“) insgesamt 12.000 Euro. Darüber hinaus hat die ZAK beschlossen, gegen den Sender 9live weitere sieben Ordnungswidrigkeitsverfahren durchzuführen, an deren Ende ebenfalls Geldbußen stehen.

Nach Ansicht der ZAK ist es besonders ärgerlich,

„ dass einige Sender Wiederholungstäter sind und trotz intensiver Gespräche in der Vergangenheit nach wie vor die gleichen Verstöße begehen. Positiv ist zu bewerten, dass vor allem die Sender der RTL-Familie erkennen lassen, dass sie die Vorgaben der Gewinnspielsatzung ernst nehmen“

Die Verstöße im Einzelnem:

9live / Quizzo & Big Planet / 14./15.04.2009

Beanstandet wurde, dass das Spiel erst nach viereinhalb Stunden aufgelöst und nicht wie in der Gewinnspielsatzung vorgegeben nach höchstens drei Stunden. Darüber hinaus wurde unzulässiger Zeitdruck aufgebaut.

Die BLM führt wegen der festgestellten Verstöße ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durch.

9live / “4 Automarken” / 15.03.2009

Beanstandet wurde, dass der Schwierigkeitsgrad des Rätsels irreführend kommuniziert wurde.

Die BLM führt wegen der festgestellten Verstöße ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durch.

Sat.1 / Quiznight / 05.03.2009

Beanstandet wurden irreführende Äußerungen zur Anzahl der geschalteten Leitungen. Dazu wird wahrheitswidrig suggeriert, dass der Zeitpunkt, zu dem ein Anrufer durchgestellt werde, durch die Anzahl der geschalteten Leitungen bzw. durch gemeinsames Anrufen aller zu beeinflussen sei.

Gegenüber der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH wird im selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 1 und 4 OWiG) wegen Verletzung von § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV und 13 Abs. 1 Nr. 5 GsSg ein Bußgeld in Höhe von € 10.000 festgesetzt.

Sat.1 / Quiznight / 09.03.2009

Verstoßen wurde gegen die Informationspflicht – Unzureichende Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger. Dazu gab es irreführende Äußerungen zur Anzahl der geschalteten Leitungen.

Gegenüber der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH wird im selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 1 und 4 OWiG) wegen Verletzung von § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV und 13 Abs. 1 Nr. 5 und 10 GsSg ein Bußgeld in Höhe von € 10.000 festgesetzt.

Sat.1 / Quiznight / 16.03.2009

Verstoßen wird gegen Informationspflichen: Geahndet werden unter anderem mangelhafte Zuschauerinformationen über das Teilnahmeentgelt, Teilnahmebedingungen und den Ausschluss Minderjähriger. Beanstandet wurden auch irreführende Aussagen hinsichtlich der Bedeutung der Anzahl der Gewinnle…

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Themen: Urteil , Sat 1 , Das Vierte , 9live , Rtl , Geldern , Sat1 , Zak , Landesmedienanstalt , Geldbuße

Erschienen 16. September 2009 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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