Geldbuße trotz Kronzeugenregelung

Das Gericht der Europäischen Union hat einen ersten Fall entschieden, in dem die Kommission dem Unternehmen, das im Rahmen der Kronzeugenregelung als erstes das Bestehen eines Kartells aufgedeckt hat, keinen endgültigen Erlass der Geldbuße gewährt hat, weil es gegen seine Pflicht zur Zusammenarbeit verstoßen hat. Dabei hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer Geldbuße von 30 Mio. € gegen Deltafina wegen deren Beteiligung an einem Kartell auf dem italienischen Rohtabakmarkt bestätigt.

Deltafina ist eine zu 100 % von der amerikanischen Gesellschaft Universal Corp. kontrollierte italienische Gesellschaft, die auf dem Gebiet der Verarbeitung von Rohtabak und der Vermarktung von verarbeitetem Tabak tätig ist. Im Jahr 2005 verhängte die Kommission Geldbußen in Höhe von insgesamt 56 Mio. Euro gegen mehrere Unternehmen wegen deren Beteiligung an einem Kartell auf dem italienischen Rohtabakmarkt zwischen 1995 und 2002. Außer Deltafina haben vier weitere, von der Kommission wegen desselben Kartells belangte Gesellschaften (Romana Tabacchi, Mindo, Alliance One International und Transcatab) Klage gegen die Kommissionsentscheidung erhoben.

Das Kartell betraf insbesondere Absprachen über die den Tabakerzeugern und Zwischenhändlern zu zahlenden Preise und die Aufteilung der Lieferanten. Im Oktober 2004 hatte die Europäische Kommission auch wegen eines Kartells auf dem Rohtabakmarkt in Spanien Geldbußen verhängt. Das Gericht der Europäischen Union hat mit seinem hierzu ergangenen Urteil die gegen Deltafina verhängte Geldbuße von 11,88 Mio. € auf 6,12 Mio. € herabgesetzt.

Deltafina hatte im Rahmen der in der Mitteilung der Kommission über Zusammenarbeit von 2002 vorgesehenen Kronzeugenregelung als erstes Unternehmen die Kommission auf das Bestehen des Kartells hingewiesen. Die Kommission hatte ihr deshalb zu Beginn des Verwaltungsverfahrens einen bedingten Erlass der Geldbuße gewährt.

In der in Rede stehenden Entscheidung vertrat die Europäische Kommission jedoch die Auffassung, dass Deltafina gegen die ihr als Antragstellerin auf Erlass der Geldbuße obliegende Pflicht zur Zusammenarbeit verstoßen habe, da sie bei einer Sitzung der Associazione professionale trasformatori tabacchi italiani (Berufsverband der italienischen Rohtabakverarbeiter) freiwillig und ohne die Kommission zu unterrichten gegenüber ihren Wettbewerbern ihren bei der Kommission gestellten Antrag auf Erlass der Geldbuße offengelegt habe, bevor diese Gelegenheit gehabt habe, Nachprüfungen in Bezug auf das betreffende Kartell vorzunehmen. Am Ende des Verwaltungsverfahrens gelangte die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass Deltafina die Geldbuße nicht erlassen werden könne und wegen ihrer Beteiligung an dem betreffenden Kartell somit eine Geldbuße gegen sie zu verhängen sei. Die Kommission würdigte allerdings die Mitwirkung von Deltafina an der Untersuch…

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Themen: Kartell , Tabak , Geldbuße , Kronzeugenregelung , Rohtabakmarkt
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 12. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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