Geldbuße wegen Kartellbildung auf niederländischem Biermarkt
Die Geldbuße, die gegen die Koninklijke Grolsch NV wegen ihrer an einem auf
dem niederländischen Biermarkt verhängt wurde, ist für nichtig erklärt worden.
Die Kommission verhängte gegen die größten niederländischen Brauereien, die Heineken NV und ihre Heineken Nederland BV, die
NV und die Koninklijke Grolsch NV, wegen
Beteiligung an einem Kartell auf dem niederländischen Biermarkt im Zeitraum vom 27. Februar 1996 bis zum 3. November 1999 Geldbußen
in Höhe von über 273 Mio. Euro. Dabei wurde der InBev-Gruppe Immunität nach dem Kronzeugenprogramm der Kommission gewährt, da sie
entscheidende Informationen in Bezug auf die Zuwiderhandlung geliefert hat. Die Kommission hatte gegen die Heineken NV und ihre
Tochtergesellschaft als Gesamtschuldnerinnen eine in Höhe von 219,28 Mio. Euro und gegen die Bavaria NV eine Geldbuße in Höhe von 22,85 Mio. Euro
verhängt. Mit Urteilen vom 16. Juni 2011 hat das Gericht diese Geldbußen auf 198 Mio. Euro bzw. 20,71 Mio. Euro herabgesetzt.
Auf dem niederländischen Biermarkt werden die Produkte der Brauereien insbesondere über zwei Vertriebskanäle an den Endverbraucher
verkauft, zum einen über das Gastgewerbe („horeca“), d. h. Hotels, und Cafés, in denen an Ort und Stelle konsumiert wird, und zum anderen über den Vertriebsweg
„Food“ der Supermärkte und Wein- und Spirituosenhändler, wo
für den häuslichen Verbrauch gekauft wird. Die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung bestand in der Abstimmung von
Bierpreisen und ihrer Erhöhungen und in der Aufteilung der Kunden sowohl im Gastgewerbesektor als auch im Sektor des häuslichen
Verbrauchs in den Niederlanden und in der gelegentlichen Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen für einzelne Kunden im
Gastgewerbesektor in den Niederlanden.
Die Kommission setzte gegen die Koninklijke Grolsch NV eine Geldbuße in Höhe von 31,66 Mio. Euro fest. Daraufhin erhob diese
Gesellschaft beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission oder auf Herabsetzung ihrer Geldbuße. Eine
Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter
bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden.
Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der
Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
Nun hat das Gericht der Europäischen Union die Geldbuße der KOninklijke Grolsch NV für nichtig erklärt.Die Koninklijke Grolsch NV
bestreitet im Wesentlichen, sich an der festgestellten Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligt zu haben. Sie trägt vor, an den meisten
der streitigen Treffen hätten Angestellte ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Grolsche Bierbrouwerij Nederland BV teilgenommen; Nach
Auff…
» Vollständiger Artikel