Geldbuße wegen Kartellbildung auf niederländischem Biermarkt

Die Geldbuße, die gegen die Koninklijke Grolsch NV wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem niederländischen Biermarkt verhängt wurde, ist für nichtig erklärt worden.

Die Kommission verhängte gegen die größten niederländischen Brauereien, die Heineken NV und ihre Tochtergesellschaft Heineken Nederland BV, die Bavaria NV und die Koninklijke Grolsch NV, wegen Beteiligung an einem Kartell auf dem niederländischen Biermarkt im Zeitraum vom 27. Februar 1996 bis zum 3. November 1999 Geldbußen in Höhe von über 273 Mio. Euro. Dabei wurde der InBev-Gruppe Immunität nach dem Kronzeugenprogramm der Kommission gewährt, da sie entscheidende Informationen in Bezug auf die Zuwiderhandlung geliefert hat. Die Kommission hatte gegen die Heineken NV und ihre Tochtergesellschaft als Gesamtschuldnerinnen eine Geldbuße in Höhe von 219,28 Mio. Euro und gegen die Bavaria NV eine Geldbuße in Höhe von 22,85 Mio. Euro verhängt. Mit Urteilen vom 16. Juni 2011 hat das Gericht diese Geldbußen auf 198 Mio. Euro bzw. 20,71 Mio. Euro herabgesetzt.

Auf dem niederländischen Biermarkt werden die Produkte der Brauereien insbesondere über zwei Vertriebskanäle an den Endverbraucher verkauft, zum einen über das Gastgewerbe („horeca“), d. h. Hotels, Restaurants und Cafés, in denen an Ort und Stelle konsumiert wird, und zum anderen über den Vertriebsweg „Food“ der Supermärkte und Wein- und Spirituosenhändler, wo Bier für den häuslichen Verbrauch gekauft wird. Die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung bestand in der Abstimmung von Bierpreisen und ihrer Erhöhungen und in der Aufteilung der Kunden sowohl im Gastgewerbesektor als auch im Sektor des häuslichen Verbrauchs in den Niederlanden und in der gelegentlichen Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen für einzelne Kunden im Gastgewerbesektor in den Niederlanden.

Die Kommission setzte gegen die Koninklijke Grolsch NV eine Geldbuße in Höhe von 31,66 Mio. Euro fest. Daraufhin erhob diese Gesellschaft beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission oder auf Herabsetzung ihrer Geldbuße. Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.

Nun hat das Gericht der Europäischen Union die Geldbuße der KOninklijke Grolsch NV für nichtig erklärt.Die Koninklijke Grolsch NV bestreitet im Wesentlichen, sich an der festgestellten Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligt zu haben. Sie trägt vor, an den meisten der streitigen Treffen hätten Angestellte ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Grolsche Bierbrouwerij Nederland BV teilgenommen; Nach Auff…

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Themen: Wein , Beteiligung , Bier , Restaurants , Bavaria , BV , Hotels , Kartell , Geldbuße , Muttergesellschaft , Tochtergesellschaft , Kartellbildung , Niederländischer Biermarkt

Erschienen 13. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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