Geld von den Schwiegereltern
Geschenke von den Schwiegereltern sind auch nicht mehr das, was sie mal waren – zumindest dann nicht, wenn die Ehe in die Brüche geht und die Schwiegereltern ihre Zuwendung zurück verlangen. Diese Möglichkeit hat ihnen nämlich jetzt der Bundesgerichtshof – unter leichteren Voraussetzungen als bisher – eröffnet:
Der Bundesgerichtshof hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten. Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis. Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des beklagten nunmehrigen Ex-Schwiegersohns. Die Kläger verlangen nun von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM.
Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von den Klägern eingelegte Berufung hatte beim Kammergericht ebenfalls keinen Erfolg, das Kammergericht wies die Berufung unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls ab.
Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte nun jedoch beim Bundesgerichtshof Erfolg und führte zur Aufhebung des Berfungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Kammergericht, da der Bundesgerichtshof seine bisherige, in derartigen Rückforderungsfällen restriktive Rechtsprechung aufgab.
Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) “unbenannten Zuwendungen” unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.
An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nun ausdrücklich nicht mehr fest. Vielmehr sind nun derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Üb…
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Erschienen 8. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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