Gelber Schein vom Hausarzt gegen Gesundschreibung Medizinischer Dienst (MDK) - wer hat recht?
am 11.09.2006 von JuracityBlog
Die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bewirkt im Rechtsstreit über die Gewährung von Krankengeld keine Beweiserleichterung, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bejaht, so das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 08.11.2005 (Aktenzeichen B 1 KR 18/04 R).
Das Bundessozialgericht:
“Dieser Grundsatz greift gerade typischerweise in den Fällen, in denen die Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit durch den behandelnden Arzt auf der einen Seite und durch den MDK auf der anderen Seite voneinander abweichen. Dementsprechend sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG Krankenkassen und Gerichte an den Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden. Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt vielmehr lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeldanspruch zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet ( vgl zB BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 12 S 53 mwN; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr 84 S 24; BSG, Beschluss vom 31. März 1998 - B 1 KR 56/96 B, Juris-Dok-Nr KSRE071420518 ; Urteil vom 9. Oktober 2001 - B 1 KR 12/01 R, Juris-Dok-Nr KSRE030721522 ; ferner Urteil des Senats vom 8. November 2005 - B 1 KR 21/04 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; aus der aktuellen Literatur zB: Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd 2, § 44 SGB V RdNr 131 ff mwN und § 46 SGB V RdNr 20; Höfler in: Kasseler Kommentar, § 46 SGB V RdNr 7; Marschner in: von Maydell, GK-SGB V, § 44 RdNr 12 und § 46 RdNr 16, …
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