Gelbe Briefumschläge
am 07.02.2008 von http://www.lawblog.de
Man kann ja so nachlässig sein, wie man will. Aber Post in gelben Briefumschlägen sollte man immer lesen. Das beherzigt künftig hoffentlich auch der Mandant, den ich vorhin darüber aufklären musste, dass ein per Strafbefehl angeordnetes Fahrverbot mit der Rechtskraft der Entscheidung beginnt. Und nicht erst dann, wenn man den Führerschein irgendwann mal beim Gericht abgibt.
Der Mandant dachte, er kann sich den Termin für das Fahrverbot aussuchen. Die Viermonatsfrist für den Antritt des Fahrverbots gibt es aber nur bei Bußgeldbescheiden (§ 25 Absatz 2a Straßenverkehrsgesetz). Und auch nur dann, wenn die Bußgeldstelle die Frist ausdrücklich gewährt. In Verkehrsstrafsachen gibt es diese Schonfrist nicht.
Mein Mandant wurde im Karneval kontrolliert und zeigte seinen Führerschein vor. Da das Fahrverbot schon …
Beginn des Fahrverbots erst mit Rechtskraft
Kreuzberger Verkehrsrecht / Eine Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach vom 22.06.2006 (Az.: 7 II OWI 00804/06) erscheint mir erwähnenswert: Übergibt der Betroffene seinen Führerschein vor Rechtskraft des Bussgeldbescheids in amtliche Verwahrung, so wird dies…
Saublöder Tipp
MCNeubert lawblog / Alkoholisiert Auto fahren = 1 Monat Fahrverbot “Vergessen” den Führerschein dann auch abzugeben = Fahren ohne Fahrerlaubnis Deutlich zu schnell fahren, während man von der Polizei gefilmt wird = nochmal einen Monat Führerschein abgeben…
Noch mal telefoniert
LawBlog / Mein Mandant ist beruflich auf seinen Führerschein angewiesen. Darüber hatte ich mit der Sachbearbeiterin bei der Bußgeldstelle gesprochen. Doch sie sah keine Möglichkeit, von ihren internen Vorgaben abzuweichen. Möglicherweise, tröstete sie mi…
Fahrverbot und Verlust des Führerscheins
Kreuzberger Verkehrsrecht / Dem Betroffenen ist es nicht gelungen, die Bußgeldbehörde und/oder das Gericht davon zu überzeugen, daß das Fahrverbot für ihn eine unschöne Sache sei und deswegen zu unterbleiben habe. Also muß er sich von seinem…
Führerschein weg: Der entscheidene Unterschied
JuracityBlog / Man kann seinen Führerschein schnell verlieren. Doch weg ist nicht gleich weg. Bei einem Fahrverbot wird dem Betroffenen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten untersagt, das Auto oder Motorrad zu fahren. Für diese Zeit wird der F&…
Kein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat
LawBlog / Wer wiederholt zu schnell fährt, muss dann nicht mit einem Fahrverbot rechnen, wenn zwischen Tat und Zeitpunkt der Verurteilung rund zwei Jahre vergangen sind. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 1. Februar 2008 (AZ: 8 OWi 149 Js 7458/06…
