"Gekreuzte Mordmerkmale"
Ein gerade für die Ausbildung lehrreiches und bedeutsames Urteil ist die für BGHSt ausgewählte Entscheidung BGH 2 StR 229/04 vom 12. Januar 2005 (LG Kassel). In ihm entscheidet der BGH zu den "gekreuzten Mordmerkmalen":
1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist. (BGHSt)
2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewusstseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht. (BGHSt)
3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben. (BGHSt)
4. 7. Eine Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB kommt beim Teilnehmer bereits dann nicht in Betracht, wenn bei ihm ebenfalls ein täterbezogenes Mordmerkmal vorliegt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Mordmerkmale beim Täter und beim Teilnehmer in vollem Umfang übereinstimmen. Es genügt vielmehr, dass die verwirklichten täterbezogenen Mordalternativen gleichartig sind (vgl. BGHSt 23, 39, 40 und ständig - "gekreuzte Mordmerkmale"). (Bearbeiter)
Newsletter, komplett vom 24.03.2005
Themen: Rechtsprechung , Kassel , Gekreuzte Mordmerkmale
Erschienen 25. März 2005 auf http://log.handakte.de/.
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