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Gekreuzte Mordmerkmale

am 25.03.2005 von http://log.handakte.de/

Ein gerade für die Ausbildung lehrreiches und bedeutsames Urteil ist die für BGHSt ausgewählte Entscheidung BGH 2 StR 229/04 vom 12. Januar 2005 (LG Kassel). In ihm entscheidet der BGH zu den gekreuzten Mordmerkmalen:

1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist. (BGHSt)

2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewusstseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht. (BGHSt)

3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben. (BGHSt)

4. 7. Eine Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 …

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