Geiz ist bei Nebenkosten nicht geil

Mieter bemängeln häufig, dass der Vermieter bei der Umlage gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat. In der Regel scheitern die pauschalen Behauptungen bereits daran, dass lediglich mit dem (unverbindlichen) Betriebskostenspiegel argumentiert wird statt Vergleichsangebote einzuholen.

Der BGH hat in seinem Urteil zur “Terrorversicherung” jedoch entschieden, dass der Vermieter im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht verpflichtet ist, das billigste Angebot auszuwählen. Der XII. Senat schreibt wörtlich:

“Dabei steht dem Vermieter ein Entscheidungsspielraum zu. Er ist nicht gehalten, stets die billigste Lösung zu wählen, sondern darf andere für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung relevante Kriterien, wie z.B. die Zuverlässigkeit des anderen Vertragspartners, mit in seine Entscheidungsfindung einbeziehen.”

Damit wird es dem Mieter in der Praxis kaum möglich sein, eine Verletztung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nachzuweisen. Allerdings wird in Zukunft die Bedeutung der Betriebskosten bei der Auswahl der Wohnungen für die Mieter zunehmen. Der Vermi…

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Themen: Wirtschaftlichkeitsgebot
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 27. Juli 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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