Geistiges Eigentum gestärkt – Auswirkungen für Tauschbörsennutzer

Unlängst hat der Deutsche Bundestag eine »Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« beschlossen. Das gleichnamige Gesetz, welches nun dem Bundesrat vorgelegt wird, bringt – unter anderem – zwei Änderungen mit sich, die Auswirkungen auf die rechtliche Situation der Tauschbörsennutzung in Deutschland haben könnten: Zum einen die Begrenzung der Abmahnkosten in bestimmten Fällen auf 100 €, zum anderen die Schaffung eines Auskunftsanspruchs, der Provider zur Bekanntgabe der Identität ihrer Kunden zwingt. Ob und für wen die Gesetzesänderung eine Verbesserung bringt, ist derzeit noch völlig offen.

Begrenzung des Anwaltshonorars auf 100 €

Es wurde bisher vielfach als Unsitte beklagt, dass Privatpersonen, die in Fällen wenig gravierender Rechtsverletzungen mit unangemessen hohen Abmahnkosten konfrontiert wurden. Der Bundestag hat nun eine Deckelung der Anwaltskosten beschlossen, die sich aus dem neu einzuführenden § 97a II UrhG ergibt:

§ 97a Abmahnung

[…]

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Im Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/5048) waren zwar 50 € als Obergrenze angesetzt, gemäß der – verabschiedeten – Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/8783) wurde sie jedoch in Höhe von 100 € beschlossen.

»Einfach gelagerte Fälle«

Es ist zu erwarten, dass § 97a II UrhG n.F. nur selten zur Anwendung kommt. Für Laien mag der Inhalt der Vorschrift zwar vernünftig klingen, Fachleute streiten jedoch schon jetzt um die Auslegung. Dass die Deckelung nur für erstmalige Abmahnungen gilt, dürfte kein Problem darstellen. Was aber sind »einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung«, und wann geschehen diese »außerhalb des geschäftlichen Verkehrs«?

In der Begründung zum Gesetzesentwurf führt die Bundesregierung aus (BT-Drucks. 16/5048, S. 49), ein einfach gelagerter Fall sei üblicherweise dann gegeben, wenn die Bearbeitung für den Rechtsanwalt zur Routine gehört. Man muss kein Prophet sein, um zu erwarten, dass die Rechteinhaber regelmäßig von nicht einfach gelagerten Fällen ausgehen werden, um sich der Kostendeckelung zu entziehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/8783, S. 63), die den Musiktausch ausdrücklich nicht erwähnt und die Regelung vor allem in anderen Bagatellbereichen angewendet sieht:

Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts auf einer privaten Homepage Zugänglichmachen eines Liedtextes Verwendung eines Fotos in privater Internetauktion

Dass der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ausweislich der Gesetzesbegründung weit auszul…

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Themen: Abmahnung , Kosten , Informationen
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 23. April 2008 auf http://anwaltniemeyer.de.

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