Geiseln müssen Kosten ihrer Befreiung nicht selber tragen

Das Berliner Verwaltungsgericht hat heute entschieden, dass im Ausland entführte Geiseln nicht für die Kosten ihrer Befreiung aufkommen müssen. Das berichtet die TAGESSCHAU in ihren Online-Nachrichten vom Tage. Die Richter entschieden damit im Sinne der 2003 in Kolumbien entführten Physiotherapeutin Reinhilt Weigel, von der das Auswärtige Amt 12.640 Euro für einen Hubschraubertransport zurückverlangt hatte. Dagegen hatte die 32-jährige geklagt. § 5 des Konsulargesetzes, auf den das Auswärtige Amt seinen Anspruch gestützt hatte, sei nicht einschlägig und gelte nicht für Kosten einer Befreiungsaktion. Hierbei handele es sich vorliegend aber, da der Abtransport der Geiseln mit einem Hubschrauber von den Geiselnehmern zur Bedingung für die Freilassung gemacht worden sei. Der Rücktransport von Geiseln in die Bundesrepublik nach der Befreiung sei gegebenenfalls kostenerstattungspflichtig, nicht aber die Kosten der Befreiungsaktion selbst. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Themen: Kosten , Hubschrauber
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 4. April 2006 auf http://www.strafblog.de.

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