Geht noch mehr? 14.727,65 Euro für anderthalb Tage Prepaid-Handynutzung

Glücklicherweise machen die Gerichte die Eintreibung solcher Horrorrechnungen nicht mit. Wie zuvor schon das Landgericht Kleve, das Landgericht Arnsberg und das Landgericht Münster entschieden hatten, hat jetzt auch das Landgericht Berlin einem Telefonanbieter einen Strich durch die Rechnung gemacht. Der Prepaid-Kunde hat nicht einmal bestritten, dass er die Telefonate geführt hat. Er wehrte sich nur gegen die Höhe der Rechnung. Denn die Werbung hatte für den von ihm gewählten vorbezahlten Tarif (Webshop-Aufladung 10) versprochen: "Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich." Der Nutzer telefonierte dann im Zeitraum vom 08.08.2009 um 0.47 Uhr bis zum 09.08.2009 um 15.15 Uhr mit 15 GPRS-Verbindungen - und verursachte damit Kosten in Höhe von 14.727,65 Euro. Die wollte der Telefonanbieter von ihm haben. Doch das Gericht sprach stattdessen nur 10,- Euro zu. Es ging dabei angesichts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Telefonanbieters davon aus "dass zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass Gespräche nur nach Vorleistung durch Aufladung über das Guthabenkonto oder einmalig (vor erneuter aktiver Wiederaufladung) in Höhe von 10,- € abgerechnet werden dürfen. Dies ergibt sich aus Ziffer VIII, 1 und 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für den Prepaid-Tarif, den der Beklagte gewählt hat. " Das Gericht stellte dazu fest, dass der Handynutzer den Prepaid-Tarif gewählt hatte, um eben eine "erhöhte Kostenkontrolle" zu haben. "Ein Tarif, bei dem sich das Guthabenkonto aber unbegrenzt automatisch - um welchen Betrag auch immer - während der Verbindungen wieder auflädt, bietet keine Vorteile bei der Kostenkontrolle gegenüber einem Postpaid-Konto" Das klingt in meinen Ohren durchaus plausibel und ist nur zu begrüßen. Der Handy-Nutzer durfte also davon ausgehen, dass er nur in Höhe des vorhandenen Guthabens bzw. eines einmaligen Wiederaufladebetrages von 10,- Euro telefonieren konnte. Darum gab´s auch nur eben diese 10,- Euro - auf den restlichen 14.717,65 Euro bleibt das Telefonunternehmen nun sitzen. Beachten Sie aber bei all diesen Entscheidungen, dass dies Einzelfälle sind und nicht generell gelten. Es sind durchaus auch Fallgestaltungen möglich, in denen solch hohe Kosten eingefordert werden können. Überprüfen Sie in jedem Fall Ihren Handy-Vertrag bzw. die zugrunde liegenden AGB - insbesondere, bevor Sie ins Ausland fahren…

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Themen: Verbraucherschutz , Webshop , Parteien , Landgericht Berlin , Arnsberg , Kleve , Handyvertrag , Telefonrechnung , Recht Lesenswert , Mobilfunkvertrag
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 22. Juli 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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