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GEHT DOCH

am 13.12.2005 von LawBlog

In seiner Entscheidung über die achtjährige Untersuchungshaft eines Mordverdächtigen hat das Bundesverfassungsgericht folgenden Satz geschrieben:
“Dem Beschleunigungsgebot ist daher - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird.”
Die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzeskraft. Dies hatte ich zum Aufhänger für eine Hafbeschwerde genommen (Einzelheiten hier).
Heute Morgen rief mich der zuständige Richter an. Er schilderte mir die Situation seiner Kammer, die Belastung mit Terminen und die faktische Unmöglichkeit, so “kurzfristig” gegen meinen Mandanten zu verhandeln. Ich bedauerte die Situation aufrichtig, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass es dem Beschuldigten wohl kaum zugemutet werden kann, auf die Sparzwänge der Justiz Rücksicht zu nehmen. Insbesondere wenn er - wie alle anderen Beschuldigten in Haft - mit so klaren Worten Rückendeckung vom höchsten deutschen Gericht erhält.
Ja, die in Karlsruhe. So ganz wollte der Richter mir die Sache mit den drei Monaten nicht glauben. Wir verblieben so, dass er sich die Entscheidung ansieht und dann gegebenfalls noch einmal durchruft. …

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