Gehsteigberatung für schwangere Frauen

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat das Verbot der “Gehsteigberatung” durch den Verein „Lebenszentrum – Helfer für Gottes Kostbare Kinder Deutschland e. V.“ und von ihm beauftragte Personen bestätigt.

Die Stadt Freiburg hat dem Verein und von ihm beauftragten Personen unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,– € untersagt, Personen in der Humboldtstraße in der Freiburger Innenstadt, an der auch die Beratungsstelle von pro familia e.V. liegt, auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation anzusprechen oder ihnen unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zu diesem Thema zu zeigen oder zu überreichen. Dagegen hat der Verein bereits vorläufigen Rechtsschutz beantragt, den das Verwaltungsgericht Freiburg bereits im März 2011 abgelehnt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vereins hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 10.06.2011 zurückgewiesen. Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Freiburg auch im Hauptsacheverfahren die Klage des Vereins gegen das Verbot abgewiesen.

Zur Begründung ihres Urteils hat das Verwaltungsgericht Freiburg im Wesentlichen auf die Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen und betont, Gegenstand der Untersagung sei in sachlich-inhaltlicher Hinsicht das Verbot, Personen auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation anzusprechen oder ihnen unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zu diesem Thema zu zeigen oder zu überreichen. Dagegen würden weder generell der Aufenthalt in der Humboldtstraße noch allgemein gehaltene Formen der Meinungsäußerung wie Mahnwachen, Gebetsvigilien, Hochhalten von Transparenten und Spruchbändern verboten. In räumlicher Hinsicht beschränke sich die Untersagungsverfügung auf denjenigen Teil der Humboldtstraße, der von der Kaiser-Joseph-Straße in westlicher Richtung abzweige; sie erfasse nicht den von der Rempartstraße nach Norden hin abzweigenden Teil der Humboldtstraße, von dem aus keine Blickbeziehungen zur Beratungsstelle des Beigeladenen möglich seien. So eng verstanden finde die Untersagungsverfügung ihre Rechtsgrundlage im Polizeigesetz. Nach erneuter Überprüfung halte das Verwaltungsgericht Freiburg an seiner Auffassung fest, dass das Ansprechen auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe zu einer Schwangerschaftskonfliktberatung mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Frauen und damit zu einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit führe.

Es gehe nicht darum, dass dem Verein die Ansprache von Personen auf öffentlichen Straßen generell verboten würde. Untersagt werde nur die Ansprache in einem räumlich eng umgrenzten, etwa 70 m langen Bereich der Humboldtstraße „auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation“. Das verbotene Verhalten sei dadurch gekennzeichnet, dass die „Zielpersonen“ von den Gehsteigberatern nicht nur als Pass…

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Themen: Deutschland , Verbot , Verein , Rechtsschutz , Kaiser , Fußgängerzone , Schwangerenberatung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 16. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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