Gehörlose haben keinen Anspruch auf ein Bildtelefon
am 24.04.2007 von Recht und Alltag
Krankenkassen sind nicht verpflichtet, gehörlosen Versicherten ein Bildtelefon als Hilfsmittel zu finanzieren. Das entschied in einem gestern veröffentlichten Urteil (Az.: L 1 KR 219/05) der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Ein gehörloser Mann aus Herborn hatte bei der Techniker-Krankenkasse die Kostenübernahme eines ärztlich verordneten Bildtelefons beantragt. Das Telefonieren gehöre, so der Kläger, heute zu den kommunikativen Grundbedürfnissen und sei Menschen mit seiner Behinderung nur über ein Bildtelefon, das gebärdensprachliche Kommunikation zulasse, möglich.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, weil sie ein Bildtelefon für weder erforderlich noch für wirtschaftlich hält. Sie erhielt in beiden Instanzen recht. Das Bildtelefon, so das Landessozialgericht, sei in diesem Falle für die Befriedigung kommunikativer Grundbedürfnisse nicht notwendig, da der Kläger ein Faxgerät besitze sowie E-Mails und SMS verschicken könne. Zwar sei die schriftliche der direkten mündlichen Kommunikation nicht gleichzusetzen, aber der Kläger verfüge auch über die Möglichkeit, eine webcam …
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