Geheißerwerb und seine Rückabwicklung

Das Problem

Um Eigentum zu übertragen, benötigt man dingliche Einigung und Übergabe. Die erste Voraussetzung folgt dem Prinzip der Privatautonomie. Die zweite – den Prinzipien der Publizität und Spezialität (PASTA – Publizität, Absolutheit, Spezialität, Typenzwang, Trennungs- und Abstraktionsprinzip). Im Rechtsverkehr kann vor allem die Übergabe problematisch sein, da dies nicht immer (sofort) möglich und von den Parteien auch aus Kostengründen sogar nicht gewollt sein kann.

Bsp.: Das Museum M und Kunsthändler K schließen einen Kaufvertrag über ein Bild, welches einen hohen kunsthistorischen Wert hat. Das Bild soll daher im Besitz des A verbleiben.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und das Erfordernis der Übergabe teilweise gesetzlich geregelt: § 930 BGB regelt das Problem des Kunsthändlers, indem ein Besitzmittlungsverhältnis als Übergabesurrogat die Übergabe ersetzt. § 931 BGB regelt ein ähnliches Problem für den Fall, dass nichtmal das Museum im Besitz der Sache ist, sondern ein Dritter Kunsthändler D, dann wird die Übergabe durch Abtretung des Eigentumsrechts erfolgen.

Beiden Ansätzen ist gemein, dass der Erwerber ohne weiteres die Eigentumsverschaffungsmacht des Veräußerers erkennen kann. Allerdings ist der Rechtschein eines solchen Erwerbs erheblich schwächer, als der einer gewöhnlichen Eigentumsverschaffung nach 929, sodass §§ 933, 934 höhere Ansprüche an den gutgläubigen Erwerb stellen.

Ein Problem hat der Gesetzgeber jedoch nicht geregelt:

Bsp-Abwandlung.: K hat sofort nach Abschluß des Kaufvertrags und dinglicher Einigung einen Käufer für das Bild, den Kunstsammler S gefunden. Da K nicht das Transportrisiko eingehen will, einigt er sich mit M, dass dieser das Bild direkt an S liefert. Wird S Eigentümer?

Die Lösung

S könnte dadurch Eigentümer geworden sein, dass er sich mit K über das Bild dinglich geeinigt hat, § 929 BGB. Allerdings erfordert 929 auch die Übergabe des Bildes an S. Die Übergabe tritt im Allgemeinen ein, wenn der Veräußerer den Besitz vollständig verliert und der Erwerber irgendeinen Besitz erwirbt. Ein Besitzkonstitut oder Abtretung des Rechts gegen M ist nicht eingetreten. Der dritte Weg zwischen 930 und 931 ist der Geheißerwerb.

Die Prüfung erfolgt wie gewohnt:

Einigung

S und K haben zunächst einen Kaufvertrag geschlossen. Eine dingliche Einigung nach 929 muss sich aber auf die Übergabe der Sache beziehen (.… der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll .…). In Fällen des Streckengeschäfts kommt es daher auf die antizipierte Einigung, die gleichzeitig mit der schuldrechtlichen Einigung erfolgt.

Wichtig: Sehr oft wird in solchen Fällen etwas übereignet, dass nach Maß und Umfang noch nicht konkret feststeht: z.B ganze Warenlager oder Mineralöl aus einem Tank. PASTA verlangt Bestimmtheit…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Parteien , Pasta , Juristisches Problem

Erschienen 6. Juli 2010 auf http://www.daboius.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Fräsmaschinenfall: Zivilrecht-Klassiker: Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45)

Juraexamen.info | 16. Oktober 2010 — Nach langer Zeit mal wieder ein Rechtsprechungsklassiker. Der Fräsmaschinenfall ist ein Klassiker des Zivilrechts aus dem Jahre…

übergabesurrogate: Die Übergabesurrogate bei beweglichen Sachen

Jurakopf | 3. September 2008 — Der Übergang des Eigentums an beweglichen Sachen klingt einfach: Einigung und Übergabe. Doch es gibt Fälle, in denen eine Überg…

Unfall Porsche 928: Porsche verschenkt - oder doch nicht?

Lichtenrader Notizen | 17. März 2005 — Pressemitteilung: Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 15.03.2005 - 17 U 180/04 - die Herausgabeklage der Beschenkten abgew…

Gutglaubenserwerb Zusatzfrage: Gutglaubenserwerb in der Praxis

Aktenvermerk | 21. April 2006 — Normalerweise wird der Erwerb des Eigentum an einer Sache bekanntlich vom Recht eines Vormannes abgeleitet (sog. “derivativer …

Fahrzeugbrief Automatisch Eigentümer: Der fehlende Fahrzeugbrief

Jurakopf | 23. Juli 2008 — Mein erstes kleines Fällchen: A kauft beim 20 Jährigen B dessen gebrauchtes Auto. B weist darauf hin, dass der Fahrzeugbrief in…

Klausurklassiker: Der Jungbullenfall

examensrelevant.de | 12. Oktober 2009 — Ab sofort bringen wir unter dem Stichwort “Klausurklassiker” Urteile, die trotz ihres Alters immer noch für das Juraexamen rele…

Der gutgläubige Erwerb

Der Katzenkönig | 27. Oktober 2011 — Grundsätzlich kann und darf jedermann das Eigentum an seinen Sachen auf andere übertragen (sog. Übereignung). Erscheint das noc…

Bghz 55 176: Zivilrecht-Klassiker: Jungbullenfall (BGHZ 55, 176, Urt. v. 11.1.1971 – VIII ZR 261/69)

Juraexamen.info | 23. Oktober 2010 — Wir freuen uns über einen weiteren Gastbeitrag von Max Randerath. Max studiert an der Goethe Universität Frankfurt am Main und …

Formen des Besitzes

Jurakopf | 4. September 2008 — Während ein Nicht-Jurist regelmäßig nicht mal zwischen Besitzer und Eigentümer zu unterscheiden weiß, geht der Jurist ein bissc…

Der Vertrag als Rechtsgrund im Sinne des Bereicherungsrechts?

Der Katzenkönig | 27. Februar 2011 — Ein Vertrag ist Rechtsgrund im Sinne des Bereicherungsrechts. Diesen Satz würde wohl fast jeder Jurist unterschreiben. Ich pers…