Geheimnisverrat contra Pressefreiheit?
Wegen der Veröffentlichung von geheimen Akten des BND-Untersuchungsausschusses laufen nach Informationen des ARD-Hauptstadtstudios mindestens 17 Ermittlungsverfahren gegen Journalisten. Die Journalisten hatten aus vertraulichen und geheimen Akten des BND-Untersuchungsausschusses zitiert. Betroffen sind vier Redakteure der “Süddeutschen Zeitung” und fünf Redakteure des “Spiegel” mit Chefredakteur Stefan Aust an der Spitze.
War da nicht was? Richtig. Das Bundesverfassungsgericht durfte sich erst kürzlich mit ähnlichen Anschuldigungen im Rahmen einer Durchsuchung von Redaktionsräumen auseinandersetzen. Die Staatsanwaltschaft hatte sich durch die Vornahme strafprozessualer Maßnahmen gegen die Journalisten gerade erst Kenntnis vom für eine Verwirklichung von § 353b StGB in Frage kommenden Täter verschaffen wollen. Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung 1 BvR 538/ 06 vom 27.02.2007 ausgiebig mit der Pressefreiheit und dem Verhältnis von § 353b StGB und Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG auseinandergesetzt.
Das Risiko einer Verletzung des verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutzes ist besonders groß, wenn der Verdacht einer Beihilfe allein darauf gestützt wird, dass das Dienstgeheimnis in der Presse veröffentlicht worden ist und das maßgebende Schriftstück allem Anschein nach unbefugt in die Hände des Journalisten gelangt war. In einer solchen Situation kann die Staatsanwaltschaft den betroffenen Journalisten durch Einleitung eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens zum Beschuldigten machen. Das ist als s… » Vollständiger ArtikelThemen: Datenschutz , Pressefreiheit , Geheimnisverrat Stgb
Erschienen 3. August 2007 auf http://ra-kadelke.de.
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