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Geheimhaltungsprobleme: Gedanken zu § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

am 18.03.2007 von arbeitsrechtblog

Über einen tiefsinnigen Beitrag im 37sechsblog zum Thema Whistleblowing komme ich auf § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). In der Vorschrift (Wortlaut ganz unten im Posting) geht es um die Problematik der Geheimhaltung. Leider ist das immer wieder Stoff für Auseinandersetzungen (innerhalb des BR-Gremiums, wie auch im Aussenverhältnis). Zusätzlich muss von Betriebsratsmitgliedern auch die allgemeine Amtsverschwiegenheit beachtet werden, die sich aus der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzungen ergibt (§ 30 Satz 4 BetrVG).Um einen Teil der Probleme in den Griff zu bekommen rate ich immer zu einer sog. Ampelregelung in der Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG), die jeder Betriebsrat haben sollte.Die Regelung kann z. B. wie folgt lauten:Die Betriebsratsmitglieder unterliegen der Schweigepflicht. Die verschiedenen Geheimhaltungsstufen werden wie folgt im Protokoll hinter den einzelnen Themen vom Vorsitzenden, bzw. Schriftführer vermerkt:Status 1: Betriebs- und GeschäftsgeheimnisStatus 2: BetriebsratsgeheimnisStatus 3: Zu Kommunikation freigegeben Damit können sowohl ein Schutz einzelner Gremiumsmitglieder geschaffen, wie auch klare Spielregeln für die Kommunikation aufgestellt werden.Der Wortlaut von § 79 BetrVG:§ 79 Geheimhaltungspflicht(1) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. 2Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. 3Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. 4Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der …

Wegen SAP heute § 17 BetrVG im Wortlaut

37sechsBlog / Wortlaut § 17 Betriebsverfassungsgesetz: § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat (1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsra…

Übernahmeanspruch aus § 78a BetrVG

37sechsBlog / Dass Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Beendigung ihrer Ausbildung einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im erlernten Beruf haben, ist nichts Neues. Nachzulesen ist das in Paragraf 78a Betriebsve…

Engagement, das sich lohnt: Weiterbeschäftigungsanspruch und Kündigungsschutz für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Wagner Halbe Rechtsanwälte Blog / In Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert und in denen in der Regel zumindest 5 Arbeitnehmer zur Berufsausbildung beschäftigt sind, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgeset…

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Errichtung einer Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG

JuracityBlog / Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 23.10.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 21 BV 690/06) anklingen lassen, dass dem Betriebsrat bei der Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Di…

Einrichtung einer AGG-Beschwerdestelle im Betrieb: Der Wille des Gesetzgebers

Arbeitsrecht-Blog.de / Seit In-Kraft-Treten des AGG haben einige Betriebsräte gemäß § 76 BetrVG bei den Arbeitsgerichten beantragt, eine Einigungsstelle zu der streitigen Frage einzurichten, ob die nach § 13 AGG für Arbeitgeber verbindlich vorgeschriebene Errichtung…

E-Mail No. 2: Widerspruch Betriebsrat nach § 102 BetrVG unzulässig

JuracityBlog / wenn er per E-Mail dem Arbeitgeber mitgeteilt wird. Nach § 102 BetrVG kann der Betriebsrat Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung erheben. Das Gesetz fordert in diesem Fall in Absatz 2: “so hat er diese unter Angabe der Gründe d…

Urlaubsplaner für Bildungshungrige

37sechsBlog / Mitgliedern des Betriebsrats und der Jugendvertretung kommt außerdem Paragraf 37 Absatz 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu Hilfe. Denn anders als bei § 37 Absatz 6 BetrVG, muss die Schulungsteilnahme nicht besonders begründet werden. Vielmehr…

Bundesarbeitsgericht : Uniform für die Beschäftigten – wer entscheidet über die Kosten ?

recht verständlich / Die Kleiderordnung für Betriebe ist immer wieder ein gerne diskutiertes Thema. Hier spielen nicht so sehr gestalterische Aspekte eine Rolle, sondern oftmals vielmehr die Frage, wer denn das Ganze bezahlen solle. Im konkreten Falle ging es aber darÅ

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RA Henning Wüst

Ansichten, Einsichten und Aussichten rund ums Arbeitsrecht. Von Henning Wüst, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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