Gegenvorstellung beim Fachgericht und die Frist zur Verfassungsbeschwerde

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob eine Entscheidung des Anwaltsgerichts wegen des Verstoßes gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung auf, die eine Rüge zum Gegenstand hatte, die dem Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, wegen Umgehung des Gegenanwalts erteilt worden war.

Dabei stellte sich die für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde relevante Frage, ob eine vom Fachgericht in der Sache beschiedene Gegenvorstellung die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde erneut in Gang setzt. Diese Frage, die bisher vom Bundesverfassungsgericht nicht geklärt war, hat das BVerfG verneint. Wegen der bisher unklaren Rechtslage wurde dem Beschwerdeführer, der zunächst Gegenvorstellung erhoben hatte, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. In künftigen Fällen wird bei der Prüfung dieser Frage nur noch für den Zeitraum von einem fehlenden Verschulden hinsichtlich des Fristversäumnisses ausgegangen werden können, der erforderlich ist, um dem Rechtsuchenden Gelegenheit zu geben, sich auf die nun geklärte Rechtslage einzustellen und entsprechend zu reagieren. Einem Beschwerdeführer, der bisher von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde abgesehen hatte, weil er zunächst eine Gegenvorstellung erhoben hatte, wird daher nur dann Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn er die Verfassungsbeschwerde unverzüglich bis spätestens Montag, den 2. März 2009 nachholt.

Der Beschwerdeführer vertrat einen Antragsteller in einer Wohnungseigentumssache vor Gericht. In der mündlichen Verhandlung schloss die in dieser Sache ebenfalls anwaltlich vertretene Antragsgegnerin auf Vorschlag des Gerichts einen unwiderruflichen Vergleich, obwohl ihr Rechtsanwalt aufgrund einer fehlerhaften Mitteilung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin beschwerte sich bei der Rechtsanwaltskammer und diese erteilte dem Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen das Umgehungsverbot aus § 12 Abs. 1 BORA eine Rüge. Gegen diese legte der Beschwerdeführer Einspruch ein, der von der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen wurde. Den daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Anwaltsgericht zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung, die vom Anwaltsgericht zurückgewiesen wurde. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die sich gegen alle angeführten Entscheidungen richtet, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde war die dafür bestimmte Frist (§ 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG) bereits verstrichen, weil die Entscheidung des Anwaltsgerichts über die von dem Beschwerdeführer erhobene Gegenvorstellung für den Beginn dieser Frist nicht maßgebend ist. Der Zulässigkeit steht dies jedoch nicht ent…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Verfassungsbeschwerde

Erschienen 22. Januar 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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