Gegendarstellung bei EMail-Newslettern?

Im Presserecht ist die Gegendarstellung eines der zentralen Mittel der “Genugtuung” für das durch falsche Tatsachenbehauptungen in Misskredit geratene Opfer. Im Kern stellt das Gegendarstellungsrecht allerdings eigentlich nicht mehr dar, als der Möglichkeit der Darstellung durch den Betroffenen mit gleichen Mitteln, d.h. eine Waffengleichheit getreu dem Leitspruch “audiatur et altera pars” (vgl. Fechner, Medienrecht, 9. Auflage 2008, S. 118). Bei den klassischen Medien - wie etwa Tageszeitungen - räumen die jeweiligen Normen des Landespresserechts den Anspruch auf den Abdruck der Gegendarstellung ein. Im Landespressegesetz NRW (LPG NRW) ist dieser Anspruch in § 11 zu finden:

Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Neben- oder Unterausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist. [§ 11 Abs. 1 S. 1. LPG NRW]

Neben diesen klassischen Medien gesellen sich mehr und mehr rein elektronische Angebote, für die der Gegendarstellungsanspruch sich nicht aus dem jeweiligen Landespressegesetz ergibt. Vom Wortlaut her mag das Landespressegesetz schon nicht recht passen. Wenn die Gestaltung des Newsletters nicht durch eine professionelle Redaktion vorgenommen wird - anders als etwa bei Newsletterangeboten von online angebotenen Printmedien - ist bereits die Voraussetzung des “verantwortlichen Redakteurs und des Verlegers” problematisch. Im Ergebnis scheitert der Gegendarstellungsanspruch nach § 11 LPG NRW wohl in jedem Fall an der Tatbestandsvoraussetzung des “Druckwerks”. Für eine entsprechende Anwendung des LPG auf Nicht-Druckwerke besteht kein Raum, nach wohl überwiegender Ansicht sind die Normen des Presserechts hier nicht anwendbar, weder direkt noch analog (vgl. nur LG Düsseldorf, Beschluss vom 29.4.1998 - 12 O 132/98, MMR 1998, 376, 377). Der Gesetzgeber hat daher in § 56 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) einen entsprechenden Anspruch für Telemedien ausgestaltet, der den Gegendarstellungsanspruch für Printmedien ergänzt.

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. [§ 56 Abs. 1 S. 1 RStV]

Zunehmend finden sich redaktionell aufgearbeitete EMail-Newsletter, die in regelmäßigen Abständen ihre Leserschaft mit Informationen versorgen. Wenn nun in einem solchen Newsletter falsche Tatsac…

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Erschienen 20. Oktober 2008 auf http://kleinblog.com/.

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