Gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalter kann sich der Insolvenzverwalter nicht beschweren

Die Auseinandersetzungen im Insolvenzverfahren AERO Llyod sind beim BGH angekommen. Das Insolvenzgericht hatte einen Sonderinsolvenzverwalter bestellt, der mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen hat. Der Insolvenzverwalter hatte gegen die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Dieses Rechtsmittel steht dem Insolvenzverwalter nicht zu:

Auch für die Bestellung des Sonderverwalters gilt § 56 InsO als abschließende Sonderregelung. Dies bedeutet, dass auch er von Gläubiger und Schuldner, aber auch vom Insolvenzverwalter unabhängig sein muss, wenn er dessen Amtsführung überprüfen soll (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 aaO).

Im Gesetzgebungsverfahren für die Insolvenzordnung war zunächst vorgesehen, eine gesonderte Bestimmung hinsichtlich der Bestellung eines Sonderverwalters zu schaffen. Danach war ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 131 zu § 77). Eine Beschwerdebefugnis gegen die Bestellung eines Sonderverwalters wurde hierbei nicht vorgesehen. Der Rechtsausschuss (BT-Drucks. 12/7302, S. 162) hat die vorgesehene Regelung als überflüssig gestrichen, weil bereits nach der bisherigen Praxis auch ohne gesetzliche Regelung das Rechtsinstitut eines Sonderverwalters allgemein anerkannt war. Das Gesetzgebungsverfahren zeigt aber, dass jedenfalls auch bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Sonderverwaltung ein eigenständiges Beschwerderecht des Insolvenzverwalters gegen die Bestellung eines Sonderverwalters für nicht notwendig angesehen wurde.

BGH Beschluss vom 1. Februar 2007, IX ZB 45/05

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Erschienen 8. März 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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